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Erbschaftsteuer stunden und verspätet zahlen

Erben von Betrieben können enorm von der Neuregelung der Erbschaftsteuer und Schenkungsteuer profitieren, da durch eine Steuerbefreiung von 85 – 100 % die Notwendigkeit, den Betrieb (teilweise) verkaufen zu müssen um überhaupt die Steuer zahlen zu können, entfallen ist.

Trotzdem kann nicht jeder Betrieb von der 5 Jahresregelung, die eine Befreiung von der Erbschaftsteuer für Betriebe in Höhe von 85 % bzw. von der 7 Jahresregelung, die eine Befreiung von der Erbschaftsteuer für Betriebe von 100 % vorsieht, profitieren.

Denn diese Befreiung von der Erbschaftsteuer für Betriebe ist an den so genannten Ausgangslohn gekoppelt. Das heißt, dass nach 5 Jahren nach dem Erbe bei der 5 Jahresregelung alle addierten Jahreslöhne diese Zeit mindestens das 4fache des Ausgangslohnes und bei der 7 Jahresregelung das 7fache des Ausgangslohnes betragen müssen, um die Befreiung von der Erbschaftsteuer für Betriebe zu erhalten.

Nur: Das ist kein Problem bei wirtschaftlich florierenden Betrieben, die hervorragend vom Vorbesitzer in Schuss gehalten wurden, aber bei maroden Betrieben, in denen der Vorbesitzer in den letzten Jahren vieles verpasst hat, kann unter Umständen nur eine Rationalisierung oder Umstrukturierung den Betrieb vor dem wirtschaftlichen Desaster retten.

Hier wird der Ausgangslohn, also die Summe der Löhne, die im letzten Jahr vor dem Erbfall insgesamt gezahlt wurden, zum Galgenstrick werden, falls eine wirtschaftliche Neuorientierung einen großflächigen Abbau von Arbeitsplätzen vorsieht. Zwar hätte man im Fall des Falles immernoch ein paar Jahre Zeit, das „verlorene“ nach einer wirtschaftlichen Erholung durch weitaus mehr Neueinstellungen aufzufangen, aber es schwingt dabei auch ein sehr großes Risiko mit.

Marode Betriebe, die saniert werden müssen brauchen vor allem Atemzeit – sowohl zur Neustrukturierung als auch bei der Steuer. Der Staat bietet für diesen Zweck die zinslose Stundung der Erbschaftsteuer auf bis zu 10 Jahre nach dem Erbfall an – aber:
– nur Betrieben und bei landwirtschaftlichen, forstwirtschaftlichen Betrieben und
– nur wenn dies für den Erhalt des Unternehmens notwendig ist.

Das heißt, man muss dem Finanzamt in Form von Bilanzen oder Kostenrechnungen aufzeigen, dass der Betrieb für sich zwar vorerst überlebensfähig ist, aber durch die Zahlung der Erbschaftsteuer so stark belastet wird, dass diese zusätzlichen Kosten direkt zu einer Zerschlagung oder einer Insolvenz führen müssen.

Diese Stundung muss beim Finanzamt beantragt werden und man braucht dessen Einwilligung, um die Erbschaftsteuer verspätet zahlen zu können.

Privatpersonen können die Erbschaftsteuer nicht stunden lassen oder verspätet zahlen – sollte hier ein Verkauf von Besitz erforderlich sein, um die Erbschaftsteuer zu finanzieren gibt es keine „Gnadenregelung“ wie für Betriebe, da hiermit nur der eigene Besitz geschont werden würde, aber nicht wie bei obiger Regelung der (teilweise) Erhalt von Arbeitsplätzen garantiert wäre.

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