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Falsch Tanken als Werbungskosten abzugsfähig

Auch wenn das deutsche Steuerrecht und Finanzamt nicht unbedingt für Kuriosa und ausgefallene Fälle, im Gegensatz zu den USA, bekannt ist, so gibt es sie doch auch bei uns: Wer zum Beispiel sein Fahrzeug aus Versehen falsch betankt hat (Diesel statt Benzin – oder umgekehrt), kann die Kosten für die Reparatur des dadurch verursachten Schadens von der Steuer absetzen – sofern dies auf dem Weg zur Arbeit passiert.

Kosten auf dem Weg zur ArbeitKosten auf dem Weg zur Arbeit – Werbungskosten

Denn: In diesem Fall greift laut Finanzgericht Niedersachsen (Az.: 9 K 218/12 ) eine Regelung, die bis 2001 zusätzlich zur alten Kilometerpauschale offiziell gültig war (außergewöhnliche Wegekosten) und neben dieser Art Schäden auch Unfälle, gewöhnlichen Motorschaden und sogar Diebstahl umfasste und als Werbungskosten steuerlich abzugsfähig machte. Die einzige Voraussetzung für die Anwendung dieser Regelung: Der Schaden muss auf dem Weg zur Arbeit entstanden sein.

Fahrlässigkeit ist, im Gegensatz zu Vorsatz, übrigens nicht ausgeschlossen – so verweigerte im obigen Urteil die Versicherung dem Verursacher die Zahlung der Reparaturkosten mit dem Hinweis auf Fahrlässigkeit. Laut Finanzgericht Niedersachsen können sie trotzdem der Steuer abgesetzt werden.

Finanzamt widerspricht sich selbst 

Wer sich jetzt schon freuen mag – das Finanzamt teilt die Auffassung des Finanzgerichtes Niedersachsen (aktuell liegt der Fall dem Bundesfinanzhof zur Revision vor) nicht, denn laut § 9 EStG sind mit der verkehrsmittelunabhängigen Entfernungspauschale eben pauschal alle Kosten abgedeckt. Nur: Selbst die Finanzverwaltung nahm hiervon mittlerweile offiziell schon hinsichtlich der Unfallkosten wieder Abstand und ließ auch diese wieder im Rahmen der Werbungskosten zu.

Laut Finanzgericht Niedersachsen ist diese Pauschalierung zwar zulässig – aber nur was gewöhnliche laufende Kosten angeht, die hier eben vereinfacht zusammengefasst werden. Bei Reparaturkosten, Diebstahl – oder eben, wie das Finanzamt selbst anerkennt, Unfallkosten – handelt es sich jedoch nicht um gewöhnliche, laufende Kosten oder Kosten, die aufgrund ihrer schwankenden Höhe mit einer Pauschale abgedeckt werden können.

 

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