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Finanzamt: Keine Zinsen für zu hoch ausgesetzte Beträge

Laut § 237 AO kann das Finanzamt Zinsen auf ausgesetzte Beträge, wenn der Vollzug eines Feststellungsbescheid im Rahmen eines Einspruchsverfahrens ausgesetzt wird, festsetzen und vom Steuerpflichtigen zusätzlich zu den zu zahlenden Beträgen erheben. Dies setzt jedoch voraus, dass der Rechtsbehelf gegen den Feststellungsbescheid erfolglos oder teilweise erfolglos war.

Sollte im Rechtsbehelfsverfahren jedoch der Steuerpflichtige obsiegen, so kann das Finanzamt mangels entsprechender Grundlage nicht auf der Zahlung der Zinsen bestehen.

Zu hoch angesetzte Beträge sind ebenfalls zinsfrei

Problematisch ist es jedoch, wenn der Steuerpflichtige zwar im Rechtsbehelfsverfahren obsiegt, aber seitens des Finanzamtes zu hohe Beträge ausgesetzt worden sind – also nur ein Teilbetrag des Feststellungsbescheids zugunsten des Steuerzahlers entfällt, jedoch der Rest trotzdem bezahlt werden muss.

Theoretisch handelt es sich hier um gestundete Steuern, die das Finanzamt verzinsen kann und nach § 237 AO Aussetzungszinsen erheben darf, nur: Sollte der vom Vollzug ausgesetzte Betrag vom Finanzamt zu hoch angesetzt worden sein, so kann der Steuerpflichtige für diesen Fehler nicht haftbar gemacht werden.

Das Finanzamt gewährt somit laut dem Urteil X R 49/09 des Bundesfinanzhof’s durch eine fehlerhafte Einschätzung / Berechnung einem Steuerpflichtigen einen finanziellen Vorteil, den dieser auch nicht berichtigen muss (falls er ihm auffallen sollte).

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