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Finanzamt: Keine Zinsen für zu hoch ausgesetzte Beträge

Laut § 237 AO kann das Finanzamt Zinsen auf ausgesetzte Beträge, wenn der Vollzug eines Feststellungsbescheid im Rahmen eines Einspruchsverfahrens ausgesetzt wird, festsetzen und vom Steuerpflichtigen zusätzlich zu den zu zahlenden Beträgen erheben. Dies setzt jedoch voraus, dass der Rechtsbehelf gegen den Feststellungsbescheid erfolglos oder teilweise erfolglos war. Sollte im Rechtsbehelfsverfahren jedoch der Steuerpflichtige obsiegen, […]