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Arbeitgeber fördert Fitness – steuerpflichtig!

Dass es seinen Angestellten und Mitarbeitern gut geht, liegt im Interesse jedes Arbeitgebers, denn kranke Mitarbeitet kosten Geld. Viele Arbeitgeber gehen in letzter Zeit deswegen vermehrt dazu über, schon aus eigenem Interesse, Gesundheitsprogramme für ihre Mitarbeiter aufzulegen, damit sich deren Fitness verbessert und der Krankenstand verringert.

Arbeitgeberinteresse, aber Steuerpflicht für Arbeitnehmer

Ein Haken können diese gutgemeinten Maßnahmen jedoch haben: Denn je nach Angebot kann einem Arbeitnehmer daraus ein steuerpflichtiger, sogenannte geldwerter Vorteil entstehen – beispielsweise, wenn der Arbeitgeber eine kostenlose Mitgliedschaft oder einen günstigen Massenvertrag in einem Fitnessstudio spendiert, damit seine Mitarbeiter dort trainieren und sich fit halten können.

Zwar hat der Arbeitgeber ein Interesse daran, dass seine Mitarbeiter gesünder sind und sich damit der Krankenstand verringert, jedoch fallen nicht alle Maßnahmen, die der Arbeitgeber als gesundheitsfördernd ansieht auch in den Augen des Finanzamtes darunter.

Fitness ist Privatsache – und damit Lohn!

Laut Ansicht des Finanzamtes und der Finanzgerichte (z. B. Finanzgericht Bremen, Az. 1 K 150/09 (6)) gehört z. B. das Training in einem Fitnessstudio, selbst wenn es vom Arbeitgeber organisiert und unter der Prämisse der Mitarbeiterertüchtigung durchgeführt wird, eben nicht zu Präventivmaßnahmen, um Krankheiten zu verhindern, sondern es handelt sich einzig und allein um körperliche Ertüchtigung – und die ist einzig und allein Privatsache.

Die Arbeitnehmer müssten somit die Mitgliedschaft bzw. den gesparten Mitgliedsbeitrag als geldwerten Vorteil der Lohnsteuer unterwerfen und diesen mit angeben – auch dann, wenn man überhaupt nicht in einem Fitnessstudio, wenn es der Arbeitgeber wünscht, trainiert.

Wie schmal der Grat zwischen (lohnsteuerfreier) betrieblicher Gesundheitsvorsorge und einem geldwerten Vorteil verläuft, ist am Urteil des FG Bremens zu sehen, denn: Würde durch das Training in einem Fitnessstudio, die Teilnahme an Fitnesskursen oder dem Besuch einer Sauna typischen Berufskrankheiten vorgebeugt oder diese gelindert werden, so wäre dies nicht als private Regeneration und Ertüchtigung einzustufen – und damit kein geldwerter Vorteil.

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