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Fortbildung steuerlich absetzen – worauf ist zu achten?

Die Kosten für berufliche Fortbildungen oder auch Weiterbildungen sind natürlich steuerlich absetzbar. Das Finanzamt verlangt jedoch einige Belege, die die Kosten, die dem Steuerpflichtigen im Zuge der Weiterbildungsmaßnahme entstanden sind. An einigen Punkten können zwar auch Pauschalen geltend gemacht werden, doch wer die Kosten für die Fortbildung in voller Höhe steuerlich absetzen will, kommt nicht umhin, die Belege zu sammeln.

Zunächst muss geklärt werden, ob sich die Aufwendungen als Werbungskosten oder doch als Sonderausgaben absetzen lassen – bei Aufstiegs-Fortbildungen und Anpassungs-Fortbildungen, also Weiterbildungen, die entweder eine zusätzliche Qualifikation verleihen bzw. die Karrierechancen verbessern, oder bereits bestehende Fähigkeiten aktualisieren und auffrischen, werden die Kosten als Werbungskosten in der Steuererklärung angegeben.

Abgesetzt werden können Aufwendungen wie etwa die Fahrtkosten, die Teilnahmegebühr, ggf. die Prüfungsgebühr, Kosten für Fachliteratur und Lernmittel sowie die Kosten für Verpflegung und Übernachtung. Damit die jeweiligen Kosten auch tatsächlich anerkannt werden, verlangt das Finanzamt, dass diverse Belege der Steuererklärung beigelegt werden:

Die Art der Bildungsmaßnahme bzw. der Fortbildung muss auch vom Finanzamt erkannt werden, entsprechend ist die Ausschreibung des jeweiligen Veranstalters, der Stundenplan, der Teilnahmevertrag und die Teilnahmebescheinigung bzw. das Abschlussbescheinigung der Einkommensteuererklärung anzuhängen. Die Lehrgangskosten selbst müssen mittels Quittungen oder Rechnungen belegt werden.

Wer die Fahrtkosten anhand der Kilometerpauschale abrechnen möchte, muss eine genaue Übersicht vorweisen, die die einzelnen Fahrten chronologisch darstellt, inklusive der Streckenangaben und der tatsächlich zurückgelegten Kilometer. Auch um die Verpflegungspauschale geltend zu machen, ist eine Art kalendarische Aufstellung notwendig, die die jeweiligen Schulungstage und die damit zusammenhängende Ortsabwesenheit darstellt.

Gegebenenfalls lassen sich die Aufstellung der Fahrtkosten und die Aufstellung zum Abrechnen der Verpflegungskosten auch der Übersicht halber kombinieren. Bsp: 14.08.11, Abreise München 7 Uhr, Rückkehr 18 Uhr München, 11 Stunden Abwesenheit = Verpflegungspauschale 6 Euro, zurückgelegte Kilometer 231.

Sofern der Arbeitgeber oder sonstige Dritte Zuschüsse gewähren, müssen diese genau aufgestellt werden, denn die bereits ersetzten Kosten der Fortbildung kann der Steuerzahler natürlich nicht steuerlich geltend machen. Schlussendlich muss dem Finanzamt auch eine Gesamtrechnung vorgelegt werden: in dieser Abschlussrechnung werden alle Kosten addiert und eventuelle Zuschüsse abgezogen.

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1 Kommentar(e) zu diesem Artikel

  • Confianza schrieb am 20. Februar 2012:

    Lohnt es sich denn wirklich den ganzen aufwand zu betreiben. Die Zeit, die man dabei verbraucht könnte man auch anderweitig nutzen.

    Grüße
    Bernd