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Steuern für Freiberufler

Freiberufler erfahren in steuerlicher Hinsicht eine Art besondere Behandlung und unterscheiden sich entsprechend von der Besteuerung bei Selbständigen bzw. Gewerbetreibenden. Grundsätzlich jedoch sind die Steuerregelungen für Freiberufler unstrittig festgelegt, und der jeweilige Steuerpflichtige sollte sich auch, um Komplikationen und Ärgernisse mit dem Finanzamt zu vermeiden, an diese Regelungen streng halten.

Anders als Gewerbetreibende sind Freiberufler nicht gewerbesteuerpflichtig. Die Gewerbesteuer ist eine Gemeindesteuer und basiert auf der Höhe des so genannten Gewerbeertrags, der in etwa mit dem Gewinn gleichzusetzen ist, und dem Gemeinde Hebesatz, der unterschiedlich ist und je nach Ortschaft bzw. Stadt zwischen 200 und 400% liegt.

Freiberufler ist man dann, wenn man einen Beruf ausübt, der zu den freiberuflichen Tätigkeiten gehört. Welche Berufe zu den Freiberufen gehören, ist ganz genau festgelegt und lässt keinerlei Diskussion zu – Beispiele für freie Berufe wären Ärzte, Heilpraktiker, Apotheker, Künstler, Schriftsteller, Journalisten, Architekten und Notare.

Freiberufler sind wie normale Arbeitnehmer, Rentner, Beamte oder Gewerbetreibende auch einkommensteuerpflichtig. Bei der Einkommensteuer gilt der so genannte Grundfreibetrag von 8.004 Euro pro Person und Jahr, der doppelte Betrag bei Zusammenveranlagung. Liegt der Verdienst unter dieser Grenze, muss keine Einkommensteuer gezahlt werden.

Freiberufler haben ebenso wie Gewerbetreibende unter gewissen Voraussetzungen die Wahl, sich von der Umsatzsteuerpflicht befreien zu lassen. Das funktioniert allerdings nur dann, wenn die Umsätze des laufenden Steuerjahres bei maximal 17.500 Euro liegen. Ist dies der Fall, veranlasst das Finanzamt die Befreiung von der Umsatzsteuer mehr oder weniger automatisch.

Da eine solche Umsatzsteuerbefreiung aber nicht für jeden Freiberufler sinnvoll ist, besteht auch die Möglichkeit, freiwillig Umsatzsteuer abzuführen – dies muss dann schriftlich dem Finanzamt gegenüber erklärt werden. Ob sich das Zahlen der Umsatzsteuer mehr lohnt, als die Umsatzsteuerbefreiung, sollten Freiberufler bzw. Unternehmer generell mit ihrem Steuerberater genauer besprechen.

Selbstredend besteht auch für Freiberufler die Möglichkeit, im Zuge der Einkommensteuererklärung Kosten geltend zu machen und damit die Steuerschuld zu senken – in erster Linie dürften vor allem die Betriebsausgaben – das Äquivalent zu den Werbungskosten der Arbeitnehmer – zu Buche schlagen, es werden aber natürlich auch die Sonderausgaben und außergewöhnlichen Belastungen berücksichtigt.

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