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Steuern zahlen als Freiberufler

Genau wie Arbeitnehmer oder Gewerbetreibende auch, hat natürlich auch ein Freiberufler die Pflicht, Steuern zu zahlen. Doch für einen Freiberufler gelten gewisse Regelungen, die ihn von anderen Selbständigen, und erstrecht von Arbeitnehmern, unterscheiden. Steuern zahlen als Freiberufler – welche Steuern muss man bezahlen und in welcher Höhe?

Generell ist jeder einkommensteuerpflichtig, der pro Steuerjahr mehr verdient, als 8.004 Euro. Dabei zählen jedoch nicht nur die betrieblichen Einnahmen, sondern auch sonstige Einkünfte wie Lohnersatzzahlungen, Unterhaltsleistungen, ausländische Einkünfte, Einkommen aus Vermietung und Verpachtung oder auch Einkünfte aus Kapitalanlagen.

Unternehmer zahlen zusätzlich zur Einkommensteuer auch Gewerbesteuer – davon ausgenommen sind jedoch Selbständige, die einen freien Beruf ausüben. Zu den freien berufen gehören beispielsweise Journalisten, Architekten, Anwälte, Schriftsteller und Ärzte, die Liste der freien Berufe ist lang und umfangreich.

Hinzu kommt die Umsatzsteuerpflicht, der auch Freiberufler unterworfen sind. Das heißt, sie müssen auf ihren Rechnungen die Umsatzsteuer ausweisen, die durch den Kunden gezahlt wird, und diese letztendlich über die Umsatzsteuervoranmeldung bzw. die Umsatzsteuererklärung mit dem Finanzamt verrechnen.

Ausgenommen davon sind Unternehmer und auch Freiberufler, die nur geringe Umsätze erwirtschaften, bzw. die im laufenden Jahr nicht mehr als 17.500 Euro und im darauf folgenden Steuerjahr nicht mehr als 50.000 Euro einnehmen, wobei nicht der Gewinn, sondern der Umsatz für diese Grenzen relevant ist.

Liegt man als Freiberufler unter dieser Umsatzgrenze, erfolgt eine automatische Umsatzsteuerbefreiung, die jedoch nicht immer Sinn macht, und der der Steuerpflichtige beim Finanzamt formlos widersprechen kann – dieser Widerspruch ist bei Existenzgründung auch bereits im Rahmen des Fragebogens zur steuerlichen Erfassung möglich.

Generell haben Unternehmer und Freiberufler natürlich die Möglichkeit, ihr zu versteuerndes Einkommen durch das Absetzen von Kosten in ihrer Einkommensteuererklärung geltend zu machen. Bei Selbständigen machen die Betriebsausgaben häufig einen Großteil der steuersenkenden Kosten aus, hinzu kommen die außergewöhnlichen Belastungen und die Sonderausgaben, die stark von der Lebenssituation des Steuerpflichtigen abhängen.

Wer keinen Steuerberater beschäftigt sollte darauf achten, dass er seine Steuererklärung bis spätestens zum 31. Mai des Folgejahres des Veranlagungszeitraums abgibt. Es ist zwar möglich, einen Antrag auf Fristverlängerung zu stellen, diesem muss das Finanzamt allerdings nicht zustimmen.

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