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Arbeitnehmer Freibeträge – weniger Lohnsteuer zahlen

Arbeitnehmer haben bekanntlich die Möglichkeit, diverse Freibeträge auf ihrer Lohnsteuerkarte, egal ob in Papierformat oder elektronisch, eintragen zu lassen. Dafür müssen sich mittels Antrag auf Lohnsteuerermäßigung immer an das für sie zuständige Finanzamt wenden. Doch nicht alle Freibeträge sind uneingeschränkt auf der Lohnsteuerkarte eintragbar, das Finanzamt stellt gewisse Bedingungen und Kriterien auf, unter denen die Erlaubnis zur monatlichen Lohnsteuerermäßigung erteilt wird.

Grundsätzlich unterscheidet man zwischen uneingeschränkt bzw. unbeschränkt antragsfähigen Ermäßigungsgründen, und eingeschränkt antragsfähigen Ermäßigungsgründen.

Zu den Freibeträgen, die man sich als Arbeitnehmer auf der Lohnsteuerkarte eintragen lassen kann, ohne dass das Finanzamt eine gewisse Höhe des Freibetrages verlangt, gehört zunächst der Kinder- und Erziehungsfreibetrag. Berücksichtigt werden die Freibeträge über den so genannten Kinderfreibetragszähler. Damit ist es dem Arbeitnehmer zwar nicht möglich, lohnsteuer zu sparen, allerdings wirken sich die Kinderfreibeträge auf den Solidaritätszuschlag und die monatliche Kirchensteuer aus.

Der Freibetrag für Hinterbliebene und Behinderte wird vom Finanzamt eingetragen, ebenso ist das Finanzamt zuständig, wenn sich der jeweilige Grad der Erwerbsminderung verändert. Ansonsten wird der Pauschbetrag, nach dem Jahr der ersten Eintragung, in den Folgejahren automatisch anerkannt.

Auch ein Freibetrag für eine Wohnung, die selbst genutzt wird, ist möglich – dabei muss es sich dann allerdings um ein Sanierungsobjekt oder um ein Baudenkmal handeln, der Freibetrag darf schon vor dem eigentlichen Einzug beantragt werden.

Bei zusätzlichen Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft, selbständiger Arbeit, Gewerbebetrieb, Vermietung und Verpachtung und sonstigen Einkünften kann ein Freibetrag für Verluste auf die Lohnsteuerkarte eingetragen werden – nicht berücksichtigt werden dabei Verluste aus nicht selbständiger Arbeit. Es werden somit Verluste der einen Einkunftsart mit Gewinnen aus der anderen Einkunftsart verrechnet, wobei positive Kapitaleinkünfte ausgenommen sind.

Geringverdiener bzw. Betriebsrentner, Arbeitnehmer mit zwei geringfügigen Beschäftigungen oder Pensionäre, die über eine kleine Nebentätigkeit verfügen, haben die Möglichkeit, einen Freibetrag auf der zweiten Lohnsteuerkarte eintragen zu lassen, um so den in Steuerklasse 4 vorgenommenen Lohnsteuerabzug zu vermeiden. Das Finanzamt trägt in einem solchen Fall auf der ersten Lohnsteuerkarte des Arbeitnehmers den so genannten Hinzurechnungsbetrag ein.

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