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Finanzamt / Behörden – Beginn, Dauer, Ende der Frist / Fristen

Wann der Beginn und wann das Ende einer vom Finanzamt gesetzten Frist ist wird immer wieder gefragt und das Finanzamt selbst ist hier, außer bei Zahlungsaufforderungen, oft weniger auskunftsfreudig, als man sich wünschen würde – kein Wunder, denn wird das Ende der Frist versäumt, so ist das Finanzamt oder eine Behörde nicht mehr gezwungen einen Einspruch oder einen Widerspruch zu akzeptieren, auch wenn es diesen trotzdem aus Kulanz akzeptieren kann.

Beginn der Frist

Bei vielen behördlichen Dokumenten gilt eine 1 Monatsfrist, so auch bei einem Steuerbescheid. Das heißt, dass gegen den bis dato vorläufigen Steuerbescheid innerhalb eines Monats Einspruch eingelegt werden muss, ansonsten wird dieser bestandskräftig – das heißt, dass danach kein Einspruch mehr eingelegt werden kann, der auch angenommen werden muss.

Diese Einmonatsfrist setzt immer am Tag der vom Finanzamt anerkannten Zustellung, also nach einer Dreitagesfrist plus Folgetag, ein – was in Behördendeutsch verwirrend klingt, bedeutet nichts anderes als das der Steuerbescheid 3 Tage nachdem das Finanzamt diesen in die Post gegeben hat als zugestellt gilt und die Frist am darauf folgenden Tag beginnt. Als „in die Post gegeben“ gilt üblicherweise das Datum des Poststempels, jedoch sollte sicherheitshalber lieber das Datum der Ausstellung des Steuerbescheids zugrunde gelegt werden.

Auf gut Deutsch heißt das: Wurde der Steuerbescheid am 03.02. ausgestellt, so gilt er am dritten Tag danach (06.02) als zugestellt (bzw. „bekannt gegeben“) und die Frist beginnt am Folgetag, also dem 07.02. – das gilt auch dann, wenn der Steuerbescheid bereits vorher, z. B. am 04.02., zugestellt werden sollte.

Dauer der Frist

Bei eine Steuerbescheid, aber auch bei vielen anderen behördlichen Bescheiden, gilt eine Einspruchsfrist ab Fristbeginn von einem Monat – hier wiederum gilt, dass Monat gleich Monat ist und nicht etwa 30 oder 31 Tage. Ist der Beginn der Frist beispielsweise der 30.06. eines Jahres, so endet die Frist am 30.07. – aber: Beginnt die Frist am 31.01. eines Jahres, so endet sie bereits am 28.02., da der Februar (regulär) eben nur 28 statt 30. / 31. und bei einer Monatsfrist zum Monatsende der letzte Tag zählt.

Was zunächst banal scheint, sorgt leider immer wieder für gravierende (da die Einspruchsfrist abgelaufen ist) Missverständnisse, da meist unter einer Monatsfrist gemeinhin eine 30 Tage Frist verstanden wird!

Ende der Frist

Die Einspruchsfrist / Widerspruchsfrist endet immer einen Monat nach Bekanntgabe des Steuerbescheids um 24 Uhr – an unserem bisherigen Beispiel heißt das:

– 03.02.xx – Datum des Steuerbescheids
– 07.02.xx – Beginn der Frist (3 Tagesfrist + Folgetag)
– 07.03.xx (24 Uhr) – Ende der Monatsfrist

Fällt der letzte Tag der Frist auf einen Samstag, Sonntag oder gesetzlichen Feiertag, so endet diese erst am darauffolgenden Werktag. Wäre der 07.03. ein Sonntag, so würde die Frist also erst am 08.03. enden.

Wichtig: Das Fristende wird bei einem Widerspruch von einer als solches angesehen! Das heißt: Der Widerspruch / Einspruch muss nicht spätestens zum Fristende abgeschickt werden, sondern muss spätestens bis zum Ablauf dieses Tages beim Finanzamt / der Behörde eingegangen sein!

Daher resultiert auch die besondere Hervorhebung von 24 Uhr in unserem Beispiel, denn nach 24 Uhr gilt der Tag als überschritten – wer danach seinen Einspruch oder Widerspruch einwirft, der hat den Zeitpunkt der Frist überschritten.

Was (wieder) banal klingt, kann in der Praxis entscheidend sein, wenn man „kurz vor knapp“ etwas einwirft, da die Briefkästen der Behörden, vor allem beim Finanzamt und bei Gerichten, in der Regel mit Zeitklappen ausgerüstet sind – Briefe die nach 24 Uhr eingeworfen wurden, werden so automatisch in das Fach des folgenden Tages einsortiert und von der Poststelle erst als an diesem Tag eingegangen vermerkt, siehe auch: Eingangsstempel gilt als Urkunde.

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