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Freiwillige Steuererklärung: 4 Jahre Frist

Nicht jeder ist in Deutschland zur Abgabe einer Steuererklärung verpflichtet – so können beispielsweise Nutzer der Steuerklasse 1, 2, 4 und 6 ihre Steuererklärung prinzipiell freiwillig abgeben, während die Inhaber der Lohnsteuerklasse 3 und 5 immer zur Abgabe der Steuererklärung verpflichtet sind.

Freiwillige Steuererklärung: Abgabefrist

Wer sich für die freiwillige Abgabe der Steuererklärung entscheidet, sollte jedoch berücksichtigen, dass man sich nicht ewig dazu Zeit lassen sollte – denn wer sich nach 4 Jahren noch nicht dafür entscheiden konnte, eine freiwillige Steuererklärung abzugeben, der verzichtet auf dieses Recht.

Zwar beträgt die Festsetzungsfrist maximal 7 Jahre, unter Ausnutzung der Anlaufhemmung und der Ablaufhemmung nach § 170 und § 171 AO, jedoch ist dies bei der freiwilligen Steuererklärung nicht der Fall: Laut Bundesfinanzhof kann man sich bei einer freiwilligen Steuererklärung nicht auf diese verlängerte Frist berufen, da es laut einem Urteil des Bundesfinanzhofes (Az. VI R 53/10) keinen Grund gibt, bei einer freiwilligen Steuererklärung diesen Verlängerungsanspruch zu gewähren.

4 Jahre – und nicht mehr!

Zwar widerspricht der Bundesfinanzhof mit seinem neuesten Urteil anderen Urteilen in der Sache von diversen Finanzgerichten, sowie seiner bis vor Jahren noch unterschiedlichen Haltung in dieser Sache, da er Bedenken gegen die unterschiedliche Frist bei einer verpflichtenden Steuererklärung und einer freiwilligen Steuererklärung hatte, jedoch wurde nun eine endgültige Entscheidung zugunsten der Finanzämter gefällt.

Für alle Betroffenen in Lohnsteuerklasse 1, 2, 4 und heißt das, dass die freiwillige Steuererklärung nach 4 Jahren spätestens zum 31.12. eines Jahres, z. B. die Steuererklärung für das Jahr 2007 bis zum 31.12.2011 beim Finanzamt abgegeben werden muss, damit diese noch zur Bearbeitung angenommen wird.

Steuerklärung nicht vergessen!

Für alle, die mit der Fristverlängerung des Bundesfinanzhofes auf 7 Jahre gerechnet haben, heißt das, dass noch (wenn möglich) die Steuererklärung beim Finanzamt nachgereicht werden sollte. Denn die freiwillige Abgabe, auch für Altjahre, lohnt sich fast immer, da Steuerzahler in Lohnsteuerklasse 1, 2, 4 und 6 fast immer dem Staat mehr zahlen als sie müssten, siehe auch:

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1 Kommentar(e) zu diesem Artikel

  • Beuscher schrieb am 22. Februar 2017:

    Eine Freundin,die wie ich alleinerziehend ist, hat ein Schreiben bekommen,indem ihr gesagt wird, sie hätte plötzlich für 2013/14 keine Möglichkeit der Steuererklärung mehr und müsse ab 2015 und 2016 jetzt kurzfristig die Steuerlagen dem FA einreichen. Gilt die 4jährige Frist nicht mehr?Sie hat es so verstanden,daß nur noch 2 Jahre gelten würden. Gruß M.Beuscher