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Steuererklärung 2010 – Fristen

Wer von einer Steuerrückerstattung profitieren möchte, und das ist fast immer bei der Abgabe einer Steuererklärung der Fall, der sollte sich beeilen. Denn die Steuererklärung 2010 muss bis spätestens zum 31.05.2011 bzw. bis zum 31.12.2011 abgegeben werden. Alles was danach eingereicht wird, zählt nicht mehr und man verschenkt bares Geld!

Es gilt: Bis zum 31.05.2011 müssen alle Steuererklärungen:
– zur Einkommensteuer 2010 mit der Feststellungen für den Verlustvortrag,
– zur Körperschaftsteuer 2010 mit der Feststellung für den Verlustvortrag, sowie Zerlegung der Körperschaftsteuer,
– zur Gewerbesteuer 2010 mit der Feststellung des vortragsfähigen Gewerbeverlustes sowie Zerlegung des Steuermessbetrages,
– zur Umsatzsteuer 2010 und
– zur Außensteuer 2010
eingereicht werden!

Sollte die Steuererklärung für 2010 durch einen Dritten angefertigt werden, die nach § 3 und § 4StBerG tätig sind, so verlängert sich diese Frist bis zum 31.12.2011. Diese können eine nochmalige „Gnadenfrist“ bis zum 29. Februar 2012 beantragen, aber dann muss die Steuererklärung 2010 spätestens abgegeben werden, wenn man noch davon profitieren möchte. Aber: Man sollte nicht damit rechnen, denn eine Fristverlängerung kann, muss aber nicht gewährt werden.

Gesonderte Fristen gelten für Landwirte und Forstwirte – hier verschieben sich alle Fristen um das Ende des jeweiligen Wirtschaftsjahr zuzüglich 3 Monate. Beginnt das Wirtschaftsjahr 2010 somit im Juni, muss die Steuererklärung spätestens bis September 2011 eingereicht werden – allerletzte Möglichkeit, bei einer Fristverlängerung, ist hier der 31.05.2012!

Übrigens: Wenn man die Frist verlängern möchte, so wird das Finanzamt hier nur dann seine Zustimmung erteilen, wenn:
– Erklärungen bis zum eigentlichen Stichtag unvollständig abgegeben werden,
– Vorauszahlungen nach § 233 AO vor dem eigentlichen Stichtag festgesetzt werden müssen,
– eine hohe Abschlusszahlung nach dem eigentliche Stichtag zu erwarten ist oder sich aus dem Veranlagungszeitraum ergibt,
– noch Verluste aus Beteiligungsgesellschaften festzustellen sind oder
– das Finanzamt von sich aus die Steuererklärung 2010 nicht zeitnah abarbeiten kann.

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