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Fristlose Kündigung nach geringwertigem Diebstahl

Sollte ein Mitarbeiter seinen Arbeitgeber schädigen, indem dieser Betriebsvermögen entwendet, so kann der Arbeitgeber dies mit einer fristlosen Kündigung ahnden. Die Grundlage hierfür, auch bei geringwertigen Gegenständen, ist, dass das Vertrauensverhältnis zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer nachhaltig gestört wurde.

Fälle dieser Art gehen immer wieder durch die Medien, wenn Mitarbeiter beispielsweise ihre Post auf der Arbeit frankierten, von dort Büromaterial mit nach Hause nahmen oder auch wenn diese einen Pfandbon finden und einlösen. Zwar sind die Beträge oft gering und eine fristlose Kündigung wegen des Diebstahls von „Pfennigartikeln“, die nicht ansatzweise in einem angemessen Verhältnis zum Lohn oder Umsatz des Arbeitgebers stehen, wird als überzogen betrachtet, aber das Gesetz gibt hier meist den Arbeitgebern Recht, da dieser nicht davon ausgehen kann, dass es ein einmaliger Vorgang war.

Aber: Der Arbeitgeber kann nicht in jedem Fall sofort eine fristlose Kündigung aussprechen, denn Voraussetzung dafür ist, dass der Arbeitgeber auf dieses Fehlverhalten hinweist und auch den Mitarbeitern vorab entsprechende Konsequenzen, beispielsweise eine fristlose Kündigung, androht. Diese Aufklärung / Belehrung durch den Arbeitgeber muss jedoch umfassend erfolgen und nicht nur zwischen Tür und Angel oder in Form einer allgemeinen Broschüre.

So entschied beispielsweise das Landesarbeitsgericht Hessen zugunsten eines Arbeitnehmers, der von Kunden nicht genutzte Bonuspunkte einfach auf die Karte eines Kollegen buchte. Der Arbeitgeber sprach aufgrund dieses Fehlverhaltens die fristlose Kündigung aus, jedoch wurde dies durch das Gericht als unzulässig eingestuft, da das Bonussystem zum einen Umbuchungen zulässt und zum anderen der Mitarbeiter nicht ausreichend aufgeklärt wurde. Der Arbeitgeber übergab ihm lediglich ein Benutzerhandbuch.

Der Arbeitgeber kann in diesem Fall keine fristlose Kündigung aussprechen, da er diesen Missbrauch der Kundekarten nicht ausdrücklich untersagte – möglich ist nur eine Abmahnung, aber keine fristlose Kündigung.

Für Arbeitnehmer heißt dies, dass eine fristlose Kündigung aufgrund eines Diebstahls oder Missbrauchs von Betriebsvermögen nur dann erfolgen kann, wenn der Arbeitgeber sie darüber belehrt hat, dass dies untersagt ist. Fehlt diese Belehrung, kann er maximal eine Abmahnung aussprechen. Als Arbeitgeber sollte man darauf achten, dass eine Belehrung angemessen erfolgt – zwar muss man einen Mitarbeiter keine 2 Stunden lang über alle möglichen Verfehlungen belehren, aber zumindest dort wo Missbrauch möglich ist, auch darauf hinweisen, dass dies nicht erlaubt ist.

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