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Wer kann den Ausbildungsfreibetrag geltend machen?

Der Ausbildungsfreibetrag kann man nur unter ganz bestimmten Voraussetzungen geltend gemacht. Auch tragen diverse Faktoren zu einer Kürzung des Freibetrages vor, wie beispielsweise eine nicht ganzjährig vorliegende Ausbildung des Kindes, oder wenn das Kind eigene Einnahmen und Bezüge erwirtschaftet, die über einer gewissen Einkommensgrenze liegen. Die folgenden Voraussetzungen müssen für die Gewährung des Ausbildungsfreibetrags zwingend vorliegen:

Kind in Berufsausbildung
Grundsätzlich wird der Freibetrag nur für Kinder gewährt, die bereits das 18. Lebensjahr erreicht haben. Dabei gilt der Vormonat, wenn das Kind am 1. des Monats 18 wird, bereits als Vollendung des 18. Lebensjahres, der Ausbildungsfreibetrag gilt entsprechend auch ab diesem Vormonat.

Jede Berufsvorbereitung wird als Berufsausbildung gewertet und sie endet erst dann, wenn das Kind das endgültige Berufsziel erreicht hat. Wann dieses Ziel erreicht wurde, entscheidet nicht der Staat, sondern liegt im Ermessen der Eltern und des Kindes. Bei Kindern mit Behinderung gelten Ausbildungsbesonderheiten.

Liegt eine Übergangszeit zwischen zwei Berufsausbildungsabschnitten vor (beispielsweise Abitur – Studium), die maximal vier Monate anhält, so kann auch für diese Zeit der Ausbildungsfreibetrag weiter gestattet werden.

Anspruch auf Kinderfreibeträge / Kindergeld
Für die Gewährung des Ausbildungsfreibetrags müssen die Eltern auch einen Anspruch auf die Kinderfreibeträge bzw. das Kindergeld haben, das liegt bei volljährigen Kindern in Berufsausbildung grundsätzlich dann vor, wenn sie noch nicht 25 Jahre alt sind. Diese Altersgrenze verschiebt sich um die eventuelle Dauer des Zivildienstes bzw. des Wehrdienstes nach hinten.

Unterbringung auswärtig
Das Kind darf nicht mehr zuhause bei den Eltern wohnen, sondern muss auswärts untergebracht werden, zugrunde gelegt wird nicht nur eine räumliche Ausgliederung, sondern auch eine hauswirtschaftliche. Das Kind darf nicht im Haushalt der Eltern verpflegt oder versorgt werden, es muss eine eigene Wohnung haben oder in einem heim bzw. einem Internat untergebracht sein.

Diese auswärtige Unterbringung muss eine gewisse Dauer aufweisen – es ist beispielsweise nicht schädlich, wenn das Kind die Semesterferien im elterlichen Haushalt verbringt und während des Semesters eine eigene Wohnung hat.

Grundsätzlich müssen den Eltern auch tatsächliche Kosten für die Berufsausbildung des Kindes entstehen, damit der Ausbildungsfreibetrag überhaupt geltend gemacht werden kann, wobei die Höhe derselben irrelevant ist.

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