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Geschäftsausgabe: Teure Sausen und Luxusreisen?

Immer wieder muss man in den Nachrichten von Fällen lesen, in denen Vorstände, bestimmte Mitarbeiter oder einfach Geschäftsleute unter sich luxuriöse Reisen, aufwendige Partys oder weniger stilvolle und moralisch verwerfliche „Ausflüge“ unternehmen und das Ganze noch als Kosten steuerlich geltend machen.

Das Problem ist: Man kann natürlich versuchen, dem Finanzamt eine Vielzahl an Kosten zu präsentieren – schlucken muss sie es jedoch nicht und trotz der Darstellung in den Medien schiebt das Finanzamt und der Staat zumindest steuerlich Eskapaden dieser Art einen Riegel vor und verweigert die Anerkennung als absetzbare Kosten.

Repräsentationsaufwendungen sind nicht absetzbar!

Denn: Aus steuerrechtlicher Sicht handelt es sich hierbei um sogenannte Repräsentationsaufwendungen und Unterhaltungsaufwendungen, die man aus Gründen der Steuergerechtigkeit und zur Wahrung des sozialen Friedens nicht oder nur sehr begrenzt von der Steuer absetzen kann. Das gilt selbst dann, wenn es sich um einen Betriebsausflug handelt oder um sonstige betriebliche oder geschäftliche Aufwendungen.

betriebliche Ausgabe LuxusreiseAuch wenn es oft anders dargestellt wird, besteht beispielsweise seit Jahren im Einkommensteuergesetz ein Abzugsverbot für sämtliche Aufwendungen, welche im Zusammenhang mit Jachten, Motorbooten, Jagd und Fischerei oder ähnlichen Dinge stehen, sowie damit indirekt oder direkt verbundene Kosten (z. B. Bewirtungskosten). Mit diesem Abzugsverbot soll der Absetzbarkeit von überzogenen Kosten und „geschäftlichen Hobbys“, welche rein repräsentativ und unterhaltend ausfallen, vorgebeugt werden.

Ausnahmen hinsichtlich dieser Regelung bestehen nur, sofern beispielsweise eine Segeljacht zu reinen Transportzwecken oder als „schwimmender Besprechungsraum“ genutzt wurde. Trotzdem kann auch hier bei Verdacht auf Missbrauch das Finanzamt immer noch die Absetzbarkeit aufgrund von Unterhaltungs- und Repräsentationszwecken verweigern.

Betriebsausgaben dürfen nicht repräsentativ sein

Der Bundesfinanzhof hatte erst im August 2012 wieder über einen Fall zu verhandeln, in dem ein Geschäftsmann einen kostspieligen Segeltörn mit einem sehr repräsentativem Segelschiff in der Ostsee mit Geschäftsfreunden als Betriebsausgabe geltend machen wollte – schließlich diente dieser der Festigung der Geschäftsbeziehungen und damit betrieblichen Zwecken.

Der BFH konnte dieser Auffassung jedoch nicht folgen, er sah auch hier eine unangemessene Art der Repräsentation, welche steuerlich nicht absetzbar aufgrund des Abzugsverbotes sind (Az. IV R 25/09) – diese überflüssigen Kosten der Allgemeinheit durch eine Steuerbegünstigung durch eine Absetzbarkeit aufzubürden stünde völlig außer Frage.

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