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Ehepaare: Keine getrennte Veranlagung bei verschiedenen Wohnsitzen

Wenn aus verschiedenen Gründen ein Ehepaar nicht an einem Wohnsitz lebt, so hat das Finanzamt bisher gern abgelehnt, dass das Ehepaar das Ehegattensplitting nutzen darf – aber: das ist so nicht zulässig, denn abseits von der räumlichen Trennung zählt auch die sogenannte geistige und persönliche Trennung.

Das heißt: Als (dauerhaft) getrennt lebend gilt nur, wer nicht nur Tisch und Bett trennt, sondern auch persönlich und geistig eine Trennung vollzieht, z. B. indem man sich scheiden lassen möchte oder nicht mehr zusammen leben möchte. Aber auch bei Geschiedenen gilt, dass das steuerlich günstige Ehegattensplitting nur dann nicht mehr in Anspruch genommen werden kann, wenn dies an allen Tagen des Jahres der Fall war.

Wer also im Falle einer Scheidung zumindest an einem Tag im Jahr noch eine persönliche, geistige oder räumliche Einheit aufrecht erhält, z. B. indem man sich zwar bereits im Vorjahr dazu entschlossen hat, sich zu trennen (persönliche und geistige Trennung), aber erst im Januar des folgenden Jahres die Trennung endgültig vollzieht, indem ein Partner die Wohnung komplett verlässt (räumliche Trennung).

Und was für geschiedene Partner oder Paare, die sich scheiden lassen wollen gilt, gilt für Ehepaare erst Recht! Dabei gilt: Nicht der Steuerzahler bzw. die Ehepartner müssen dem Finanzamt beweisen, dass man sich nur räumlich getrennt hat, sondern das Finanzamt muss dem Ehepaar nachweisen, dass es sich auch geistig und persönlich getrennt hat, z. B. indem es stark abweichende Antworten hinsichtlich dieses Sachverhalts abgibt.

An einem Beispiel: Horst und Renate sind verheiratet und führten bisher einen gemeinsamen Haushalt – Renate möchte nun mehr Zeit mit den Kindern und Enkeln verbringen, die weiter weg wohnen und zu diesen ziehen, aber sich natürlich nicht von Horst trennen. In diesem Fall läge nur eine räumliche, statt einer persönlichen und geistigen Trennung vor. Anders sähe es aus, wenn Renate diesen Schritt vollzieht, da sie Abstand zu Horst gewinnen möchte (geistige und persönliche Trennung).

Übrigens: Aus welchen Gründen man sich für eine räumliche Trennung entscheidet, geht das Finanzamt vorerst nichts an. Jedoch muss auf Nachfragen, die auch eine persönliche oder geistige Trennung hinterfragen, Auskunft gegeben werden.

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1 Kommentar(e) zu diesem Artikel

  • Bernadette schrieb am 5. Februar 2013:

    Mein Mann und ich möchten uns vorerst nur räumlich trennen, ich habe kein eigenes Einkommen ( er bezahlt mir und den Kinder die Wohnungsmiete)
    Nun meine Frage: könnte ich falls ich eine Wohnung in einer anderen Gemeinde finde dorthin ziehen?