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Steuer: Getrennte Veranlagung bei Scheidung verlangen

Auch bei einer Trennung kann man vorerst noch die gemeinsame Veranlagung bei der Steuer nutzen, um so auch bei einer Scheidung noch von den Steuervorteilen der bisherigen Steuerklassen profitieren zu können. Aus finanzieller Sicht ist das nur vernünftig und anzuraten, jedoch ist eine Scheidung selten frei von Emotionen.

Da man dem ehemaligen Partner oft auch nichts mehr gönnen möchte, wird in einer Scheidung oft versucht, die getrennte Veranlagung zu verlangen, so dass einer der Partner einen finanziellen Nachteil erleidet, vor allem wenn es um eine Rückveranlagung geht. Vor allem bei großen Einkommensunterschieden bei zwei Partnern kann es so zu einer empfindlichen Anhebung der Einkommensteuer kommen. Nur: Was sich so recht einfach anhört, ist in der Praxis selten möglich.

Denn das Finanzamt kann der getrennten Veranlagung, auch wenn es davon profitieren würde, widersprechen, wenn ersichtlich ist, dass ein Partner so nur versucht, den anderen finanziell zu schaden – denn das Finanzamt sieht sich nicht als erweiterten Streitplatz für ehemalige Eheleute.

Eine wirtschaftlich unvernünftige Entscheidung, wenn bisher die gemeinsame Veranlagung genutzt wurde, kann es somit ablehnen, sofern kein Rechtsschutzbedürfnis besteht, z. B. weil ein Partner durch die gemeinsame Veranlagung benachteiligt wird, aber dies bisher aus finanziellen Gründen, da letztendlich beide gemeinsam besser dastehen, genutzt wurde.

Die einzige Möglichkeit, sich davon zu befreien und von Steuern, die man bei einer getrennten Veranlagung nicht zahlen müsste, ist eine sogenannte Aufteilung der Gesamtschuld nach § 268 AO. Damit würde zwar nicht wie bei einer getrennten Veranlagung, die Grundtabelle angewendet, aber die zu zahlenden Steuern würden der jeweiligen Personen und ihrem Einkommen zugeordnet werden.

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