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Fotovoltaikanlage als eigenständiger Gewerbebetrieb?

Aufgrund der hohen Strompreise, der staatlichen Förderung der Anlagen und der Renditeaussichten bei Solarstrom haben viele Personen eine Fotovoltaikanlage installiert – so zum Beispiel auch Gewerbetreibende auf ihrem Betriebsgelände.

Die Frage ist, inwiefern der Betrieb der Fotovoltaikanlage auf dem Betriebsgelände zum eigentlichen Betrieb des Gewerbetreibenden gehört – hierüber herrschte und herrscht Unstimmigkeit zwischen Steuerzahler und Finanzverwaltung.

Grundsätzlich unterliegt jeder Gewerbebetrieb, der innerhalb von Deutschland betrieben wird, der Gewerbesteuer der jeweiligen Gemeinde. In dieser Vorschrift wurzelt das so genannte Objektsteuergesetz, das besagt, dass ein jeder Betrieb auch dann separat zur Gewerbesteuer heranzuziehen ist, wenn der Besitzer der gleiche ist, sich also die jeweiligen Betriebe im Besitz des gleichen Steuerzahlers befinden.

Nun gilt aber genauso, dass mehrere Gewerbebetriebe unter Umständen auch eine wirtschaftliche Einheit bilden können, sofern sie demselben Steuerpflichtigen gehören. Dafür muss allerdings gegeben sein, dass sie finanziell, wirtschaftlich, vor allem organisatorisch und sachlich im Zusammenhang stehen.

Um dies zu bewerten, setzt das Finanzamt verschiedene Kriterien an:

– Gleichartigkeit der Betätigung
– Finanzierung und Zusammensetzung von Aktivvermögen
– Kunden- und Lieferantenkreis
– Art der gewerblichen Tätigkeit

Nun hat das Finanzgericht Schleswig-Holstein entschieden, dass eine Fotovoltaikanlage auf dem Gewerbegelände einen eigenen Betrieb darstellt, und zwar da die wirtschaftliche und organisatorische Verflechtung fehlt und die Tätigkeiten zu ungleich sind.

Außerdem ist das Finanzgericht Schleswig-Holstein der Meinung, dass die Betätigungen nicht nur ungleich sind, sondern sich auch nicht ergänzen. Nicht zu erkennen ist ein organisatorischer und wirtschaftlicher Zusammenhang.

Es ist zu dieser Entscheidung allerdings eine Revision beim Bundesfinanzhof (BFH) zugelassen.

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