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Abgeltungsteuer: Gold Zertifikate / Gold ETFs

In Krisenzeiten erfreuen sich Anlagen in Gold immer großer Beliebtheit, woran dann Heraufbeschwören einer möglichen Rekordinflation in den Medien nicht ganz unschuldig ist – jedoch wird für Gold auch immer wieder dessen Steuerfreiheit und Sicherheit werbend ins Feld geführt, welche jedoch längst nicht für alle Goldanlageprodukte besteht.

Nur „Gold zum Anfassen“ ist steuerfrei

So kann Gold zwar steuerfrei sein, jedoch handelt es sich dabei ausschließlich um physisches Gold, also „Gold zum Anfassen“ wie Goldbarren, Goldplättchen oder Goldschmuck und Goldmünzen, da auf Gegenstände, und nicht anderes ist physisches Gold mehr oder weniger, keine Abgeltungssteuer erhoben wird (mangels Ertragsgewinnen) und Gold von der Mehrwertsteuer und Einkommensteuer unter bestimmten Umständen, siehe: , befreit sein kann.

Bei Gold Zertifikaten und Gold ETFs (Exchange traded funds) handelt es sich jedoch um Papiergold, da nicht in Gold direkt, sondern nur in ein Finanzprodukt investiert wird, welches indirekt am Gold ausgerichtet ist. Die Steuerfreiheit, die für das Material Gold gelten kann, findet bei einem Finanzprodukt keine Anwendung, auch wenn ein möglicher Sonderfall, siehe unten, strittig sein kann.

Abgeltungsteuer auf Gold Zertifikate und Gold ETFs

Gold Zertifikate und Gold ETFs, bzw. Einkünfte und Gewinne aus diesen, unterliegen damit der Abgeltungssteuer von 25 %. Die Abgeltungssteuer kann entweder nur durch einen Freistellungsauftrag bis zur Höhe des jeweiligen Sparerpauschbetrages oder aber durch eine Angabe in der Anlage KAP der Steuererklärung gemindert oder vermieden werden.

Sonderfall: Auszahlung in Gold

Bestimmte Finanzprodukte, welche Dividenden oder Renditen auch in Gold auszahlen, können unter Umständen auch von der Steuerfreiheit von Gold profitieren, da es hierbei zu einem steuerrechtlichen Problem kommt: Einkünfte und Gewinne aus Goldanlageprodukten unterliegen zwar der Abgeltungssteuer, jedoch fällt diese wie erwähnt nicht auf Gold an. Aktuell nimmt das Finanzamt darauf keine Rücksicht und unterwirft auch Auszahlungen in Gold der Abgeltungssteuer.

Aber: Ob dieser mögliche Sonderfall, der jedoch eher bei Beteiligungen an Goldminen, Goldhandelsfirmen oder Goldförderern und -verarbeitern anzutreffen ist, auch wirklich in dieser Form Anwendung finden kann, steht noch in der Diskussion, da weder der Bundesfinanzhof noch ein Finanzgericht in dieser Frage bisher ein Urteil fällte.

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