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Erhöhung der Grundsteuer

Die Erhöhung der Grundsteuer ist immer wieder ein Ärgernis für Hausbesitzer, denn dieser ist man mehr oder weniger machtlos gegenüber. Was aber ist, wenn die Gemeinde die Grundsteuer anhebt um etwas finanzieren zu können, wofür auch seitens der Länder oder des Bundes Fördermittel zur Verfügung gestellt werden?

Ein typischer Fall ist hier der Ausbau oder die Sanierung von Straßen, was nicht billig ist und eine Kommune in hohe Bedrängnis bringen kann. Auf der einen Seite stellen die meisten Bundesländer hier die finanziellen Mittel in Form der Straßenausbaubeiträge zur Verfügung, da der Straßenausbau nicht nur Sache der Gemeine ist – auf der anderen Seite kann eine Gemeinde die notwendigen Beträge auch selbst beschaffen, indem sie eine Erhöhung der Grundsteuer vornimmt.

Muss man sich die Erhöhung der Grundsteuer einfach so gefallen lassen, wenn die Gemeinde auch andere Möglichkeiten hat – oder ist sie ähnlich wie auch andere dazu verpflichtet, die für den Steuerzahler günstigere Variante zu bevorzugen?

Die Antwort ist: Man muss, selbst wenn es eine Straßenausbaubetragssatzung gibt, aus der eigentlich die Mittel erbracht werden sollen, um den Straßenbau und Straßenausbau zu finanzieren. Das gilt auch dann, wenn nur eine Straße in der Gemeinde saniert oder gebaut werden sollte und man selbst gar nicht betroffen ist.

Denn: Eine Gemeinde kann den Hebesatz der Grundsteuer in den gesetzlichen Grenzen senken und heben wie sie es für richtig hält – als Anwohner und Eigentümer, der die Grundsteuer bezahlen muss, hat man kein Recht, dass der Hebesatz niedrig bleiben muss oder ein bisher geltender Hebesatz bei der Grundsteuer beibehalten werden muss.

Und: Ob eine Gemeinde beispielsweise die Finanzierung aus einer bestimmten Quelle finanziert, beim Straßenausbau aus den Straßenausbaubeiträgen oder aus Steuermitteln, ist ebenfalls ihr überlassen. Zwar legen die meisten Landesgesetze fest, dass diese speziellen Einnahmen auch zweckgebunden verwendet werden sollten, sie müssen es jedoch nicht.

Das heißt, dass eine Gemeinde rein rechtlich durchaus einen Trick anwenden darf, indem sie zuerst Straßenausbaubeiträge erhebt, dann die Erhebung aussetzt und stattdessen den Straßenausbau über eine Erhöhung der Grundsteuer finanzieren darf, denn letztendlich hat eine Kommune die Wahlfreiheit, aus welchen Mitteln sie was bestreitet.

Als betroffener Steuerzahler hat man in diesem Fall nur eine Möglichkeit, sich zur Wehr zu setzen, auch wenn diese keine echte Lösung darstellt: Bei der nächsten Gemeindewahl die Stimme anders vergeben und somit die Verantwortlichen abstrafen – zahlen muss man die erhöhte Grundsteuer jedoch so oder so.

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1 Kommentar(e) zu diesem Artikel

  • Gerhard Wulf schrieb am 20. Januar 2019:

    Die Grundsteuer darf wie jede Steuer nicht zweck-gebunden sein, sie fließt in den Gesamthaushalt ein. Die Stadt Flensburg begründete die Erhöhung der Grundsteuer mit der Einstellung von mehr Kita-Beschäftigten zwecks Qualitätsverbesserung. Ab 6.März erfolgt dazu eine Gerichtsverhandlung am Verwaltungsgericht in Schleswig! Kläger der Muster-klage ist der Wohnungs- und Grundeigentümerverband „Haus und Grund“.