Kategorien:

Abschreibung GWG / geringwertige Wirtschaftsgüter

Generell können Unternehmen und Privatpersonen GWG / geringwertige Wirtschaftsgüter sofort abschreiben und müssen hier nicht die Abschreibung über eine Abschreibungstabelle nutzen und eine Anschaffung über mehrere Jahre hinweg abschreiben und somit die Steuerlast direkt senken.

Als GWG / geringwertige Wirtschaftsgüter gelten hierbei alle Güter und Waren, die einen Wert von bis zu 410 Euro netto haben, also maximal 487,90 Euro brutto, einschließlich Versandkosten oder Transportkosten. Falls z. B. ein PC oder ein Drucker bis zu einer Grenze von 410 Euro netto gekauft wird, so kann man diesen Betrag sofort und vollständig im Jahr der Anschaffung abschreiben Das gilt auch, wenn diese per Sammelposten abgeschrieben werden sollten.

Das Finanzamt erkennt hier problemlos alle Posten an, die als Arbeitsmittel oder für die Ausstattung der Arbeits- und Büroräume, oder für den berufsbedingten Bedarf notwendig sind. Nur falls es sich nicht um eine berufsbedingte Verwendung handelt, kann es sich querstellen.

Aber: Was ist eigentlich, wenn man zwar ein GWG / geringwertige Wirtschaftsgüter gekauft hat, aber im Nachhinein Folgekosten entstehen? Zum Beispiel wenn für einen Computer Hardware nachgekauft werden muss oder bei Softwarepaketen eine Erweiterung gekauft wird?

Hier ist zu unterscheiden, ob die Kosten im Jahr der Anschaffung anfielen oder nicht. Sollten diese nicht im Jahr der Anschaffung anfallen, so kann man sie erneut bis zu der Höchstgrenze als Betriebsausgaben sofort abziehen. Auch wenn die nachträgliche Anschaffung im Zusammenhang mit der Anschaffung steht, so wird rückwirkend der Wert nicht gesteigert – nur, wenn diese im gleichen Jahr erfolgte.

Wichtig: Bei der Abschreibung von GWG / geringwertige Wirtschaftsgütern gelten besondere Regelungen und Grenzen:

Bis zu einem Wert von 150 Euro netto kann ein GWG / geringwertiges Wirtschaftsgut sofort abgeschrieben werden, aber anhand der tatsächlichen Nutzung.

Ab einem Wert von 150,01 Euro netto bis 410 Euro netto kann ein GWG / geringwertiges Wirtschaftsgut entweder sofort, nach Nutzungsdauer oder in einem Sammelposten abgeschrieben werden.

Ab einem Wert von 410,01 Euro netto bis 1.000 Euro netto kann es in einem Sammelposten oder anhand der Nutzungsdauer abgeschrieben werden.

Zur Erklärung: Sofortabzug heißt, dass im Jahr der Anschaffung der Betrag komplett von der Steuer abgezogen werden kann. Entscheidet man sich für die Nutzungsdauer, so kann der Betrag anhand einer Abschreibungstabelle, in der diese erfasst ist, über die Jahre der Nutzung abgeschrieben werden. Möchte man für die Abschreibung eines GWG / geringwertigen Wirtschaftsguts den Sammelposten nutzen, so beträgt die Abschreibungsdauer 5 Jahre.

Als Beispiel: Franz kauft sich einen PC für 400 Euro netto im örtlichen Fachhandel. Würde er die:

– Abschreibung des GWG als Sofortabzug nutzen, kann er 400 Euro am Ende des Jahres geltend machen und diesen Betrag von seinem zu versteuerndem Einkommen abziehen

– Abschreibung des GWG über die gewöhnliche Nutzungsdauer (bei einem PC: 3 Jahre) nutzen, kann er die 400 Euro über 3 Jahre, also 133,33 Euro in den ersten beiden Jahren, und 133,34 Euro im letzten Jahr, von seinem zu versteuerndem Einkommen abziehen.

– Abschreibung als Sammelposten nutzen, so kann er die 400 Euro über 5 Jahre, also 80 Euro pro Jahr, von seinem zu versteuerndem Einkommen abziehen.

Hinterlassen Sie einen Kommentar