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Ärztlich empfohlene Tierhaltung keine außergewöhnliche Belastung

Auch wenn die Haltung eines Tieres von einem Arzt empfohlen wurde, so gilt hier wie auch bei anderen Streitfällen, dass die Kosten für ein Tier, sowohl für die Anschaffung als auch für den Unterhalt, deswegen nicht automatisch von der Steuer im Rahmen der außergewöhnlichen Belastungen abgesetzt werden können. Das hat das Finanzgericht Rheinland-Pfalz in seinem Urteil Az. 6 K 2079/06 entschieden.

Im Streitfall ging es darum, dass einem Patienten mit einem chronischen Rückenleiden von seinem behandelnden Arzt die Haltung eines Hundes empfohlenen wurde, damit dieser durch das Mehr an Bewegung eine Linderung seines Leidens erfährt. Der Patient wollte infolge dessen die Kosten für den Hund von der Steuer als außergewöhnliche Belastung absetzen, was ihm das Gericht verweigerte.

Auch wenn die Haltung des Hundes tatsächlich zu einer Linderung des Leidens führte und die Empfehlung seitens des Arztes vorlag, so ist eine Empfehlung eines Arztes allein nicht ausreichend, um die Kosten für ein Haustier von der Steuer absetzen zu können.

Nach unserer Auffassung und Einschätzung spricht bei einer Erkrankung nichts gegen die Absetzbarkeit der Kosten für ein Haustier, beginnend bei den Kosten für dessen Anschaffung, Unterhalt oder auch ärztliche Behandlung, jedoch ist hierfür zwingend ein ärztliches Attest und nicht nur eine reine Empfehlung notwendig.

Hier lassen sich Parallelen zur Anerkennung der Kosten für die Krankengymnastik, siehe ausführlich Krankengymnastik als außergewöhnliche Belastung absetzen, ziehen, die man nur dann von der Steuer als außergewöhnliche Belastung absetzen kann, wenn diese:
– der Linderung einer Krankheit dient,
– aufgrund einer ärztlichen Anordnung erfolgt sowie
– unter ärztlicher Verantwortung.

Die Linderung der Krankheit sowie die ärztliche Verantwortung stellen selten ein Problem dar, beispielsweise die Linderung eines Rückenleidens durch häufiges Gassigehen mit dem Hund, jedoch die ärztliche Einzelanordnung, das Attest oder Rezept, wenn es um die Notwendigkeit eines Haustieres geht: Denn dieses muss die dringende therapeutische Notwendigkeit bescheinigen können und theoretisch auch von einem Dritten, wie etwa dem Amtsarzt, bestätigt werden können.

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