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Steuern sparen durch Heirat

Die Hochzeit zählt sicherlich zu den wichtigsten Ereignissen im Leben, und das nicht nur auf der persönlichen Ebene, sondern auch in steuerlicher Hinsicht. Denn mit der Heirat ändert sich steuerlich gesehen einiges, und in aller Regel können Steuerzahler durch Heirat Steuern sparen, wenn sie es denn richtig angehen.

Während ledige Personen ihre Einkünfte gemäß Grundtabelle versteuern müssen, haben Ehepaare die Möglichkeit, nach den normalerweise günstigeren Regelungen der so genannten Splitting Tabelle besteuert zu werden. Für die Anwendung der Splitting-Tabelle bei Verheirateten ist allerdings zwingend eine standesamtliche Heirat notwendig, eine kirchliche Heirat alleine reicht nicht aus.

Entsprechend wirkt sich die kirchliche Trauung nicht auf die einkommensteuerrechtliche Situation aus, erst wenn die Eheschließung auch auf dem Standesamt stattgefunden hat, ist die steuerliche Zusammenveranlagung der Ehegatten möglich. Wer sich kirchlich hat trauen lassen, ohne die Eheschließung zuvor auf dem Standesamt zu vollziehen, was theoretisch seit dem Jahr 2009 möglich ist, kann die standesamtliche Hochzeit jeweils bis zum Ende des Jahres, in dem die kirchliche Trauung stattfand, nachholen, um zu gewährleisten, dass das Ehegattensplitting rückwirkend für das gesamte Kalenderjahr seine Gültigkeit hat.

Entsprechend sollte der Heiratstermin genau bedacht werden, denn selbst, wer noch am 31. Dezember heiratet, hat das Recht, den günstigeren Splittingtarif rückwirkend für das komplette, bereits fast abgelaufene, Kalenderjahr anzusetzen.

Entscheidend ist bei Verheirateten auch die Wahl der Steuerklasse – ledige Personen hingegen besitzen diese Wahlfreiheit nicht, denn sie haben entweder die Steuerklasse I, als Alleinerziehende Steuerklasse II oder bei einem zweiten bzw. weiteren Arbeitsverhältnis die Steuerklasse VI. Für Verheiratete gilt: sind beide Ehepartner als Arbeitnehmer inklusive Lohnsteuerkarte tätig, so kann die Steuerklassen Kombination selbst gewählt werden.

Der Wechsel bzw. der Eintrag der Steuerklasse wird vom Finanzamt vorgenommen, auch gerade hinsichtlich Elster Lohn II, der elektronischen Lohnsteuerkarte. Der Wechsel der Steuerklasse ist prinzipiell nur einmal jährlich möglich und darf dann nur bis jeweils zum 30. November des laufenden Jahres erfolgen – Antragstellungen, die beispielsweise im Dezember beim Finanzamt eingehen, können erst am dem darauffolgenden Jahr Gültigkeit erfahren.

Zu beachten ist außerdem, dass die Steuerklassenwahl nur hinsichtlich des monatlichen Lohnsteuerabzugs Einfluss nimmt, nicht aber die Jahressteuerschuld festlegt. Die Jahressteuerschuld selbst wird am Ende des Steuerjahres im Zuge der Einkommensteuererklärung bzw. der Einkommensteuer-Veranlagung durch das Finanzamt ermittelt.

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