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Steuer CD Hilfe

In den letzten Jahren wurde dem Finanzamt in unregelmäßigen Abständen immer wieder eine Steuer CD mit Daten möglicher deutscher Steuerbetrüger angeboten. Da die Verlockung für Mitarbeiter aus den innerem Kreis einer Bank sehr groß sind, angesichts der durch den Fiskus bezahlten Summen, hier ihr Berufsgeheimnis hinten anzustellen sehr groß sind.

Da auch andere europäische Staaten wie Frankreich regelmäßig diese Steuer CDs ankaufen, steigt das Risiko, hier langfristig erwischt zu werden, vor allem, da die Schweiz und andere als sehr verschwiegen betrachtete Staaten auch nach den jüngsten Käufen weiterhin davon absehen, ihr Bankgeheimnis für den deutschen Fiskus zu öffnen.

Wer persönlich betroffen sein könnte, der hat im Grunde nur zwei Möglichkeiten: entweder die Selbstanzeige und eine Steuernachzahlung – oder man hält still und hofft, dass der Kelch an einem vorübergeht, was im Fall des Falles die Strafe jedoch erhöhen kann. Eine Selbstanzeige muss nicht strafmindernd wirken, sie kann aber. Gerade in der Praxis zeigt sich oft, dass hier meistens mehr der Gnade der Vorzug gegeben wird, auch wenn es der Staat nicht muss.

Wer sich nicht selbst anzeigen und lieber ausharren möchte, sollte wissen, dass falls die Steuerfahndung zuschlägt, dies relativ zeitnah nach dem „Sündenfall“ geschehen kann. Die Steuerfahndung sucht einen Verdächtigen hierbei, ähnlich der Polizei, meist morgens an den Werktagen auf oder bei Dringlichkeit auch an den Wochenenden zwischen den Ruhezeiten, da nachts die Möglichkeiten einer Durchsuchung von rechts wegen stark eingeschränkt sind.

Mit einer richterlichen Anordnung sind den Beamten der Steuerfahndung quasi Tür und Tor geöffnet – es kann sogar die Tür mithilfe eines Schlüsseldienstes geöffnet werden, wovon in der Regel jedoch abgesehen wird. Bei einer Durchsuchung darf prinzipiell alles durchsucht werden, was vom Tatverdächtigen genutzt wird – wenn Unterlagen mitgenommen werden, so hat der Verdächtige jedoch ein Recht auf eine Auflistung, was mitgenommen wurde, sowie, falls es zu Schäden bei der Durchsuchung kam, auch deren Erfassung. Er muss zudem von den Beamten in Kenntnis gesetzt werden, was konkret gegen ihn vorliegt.

Sollte die richterliche Anordnung aber z. B. nur für die Büroräume eines Verdächtigen gelten, so dürfen auch nur diese durchsucht werden – Privaträume oder ein PKW dürfen in diesem Fall nicht durchsucht werden, es sei es ist Gefahr in Verzug, sprich: der Verdächtige wurde oder wird dabei beobachtet, wie er noch schnell mögliche Beweismittel in diese vor oder während der Durchsuchung „auslagert“.

Grundsätzlich muss den Beamten gegenüber keine Aussage erfolgen – entgegen einer verbreiteten Auffassung wirkt ein schnelles Geständnis auch nicht strafmildernd, da dies nicht die Beamten, sondern nur der Staatsanwalt bei der Bemessung des Strafmaßes zu entscheiden hat. Wer gestehen möchte, sollte dies besser im Beisein eines Anwaltes machen.

Ein Tatverdächtiger darf auch nicht in seiner Bewegungsfreiheit oder Kontaktfreiheit behindert werden, d. h. dass auch während einer Durchsuchung ein Anwalt kontaktiert werden darf. Die Beamten der Steuerfahndung dürfen jedoch auch andere Anwesende, z. B. Mitarbeiter, vernehmen. Auch für diese gilt, dass sie gegenüber den Beamten nichts aussagen müssen.

Auch wenn eine Durchsuchung unangenehm ist, sollte man stets Ruhe bewahren, auch wenn man weiß, dass die Beamten höchstwahrscheinlich das finden sollten, was den Tatverdächtigen belastet. Das heißt, dass man nicht in Panik versuchen sollte, Beweise zu vernichten – andernfalls kann zusätzlich zu der Durchsuchung auch eine sofortige Festnahme erfolgen.

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