Kategorien:

Verletztengeld: Höhe

Wer infolge eines Berufskrankheit oder eines Arbeitsunfalls arbeitsunfähig ist oder sich in einer Therapie befindet und seinen Beruf nicht ausüben kann, der hat ein Recht auf das Verletztengeld, um den Verdienstunfall aufgrund der Erkrankung ausgleichen zu können.

Der Anspruch auf das Verletztengeld setzt voraus, dass man über die gesetzliche Unfallversicherung pflichtversichert ist – bei sozialversicherungspflichtigen Arbeitsverhältnissen gehört die gesetzliche Unfallversicherung zu den Pflichtversicherungen, die automatisch in den Sozialabgaben inbegriffen ist. Ferner muss der Anspruch auf dem Eintreten des Versicherungsfalls begründet sein.

Das Verletztengeld erhält nur, wer aufgrund der Verletzung, die infolge eines Arbeitsunfalls entstanden ist oder eine Berufskrankheit darstellt, temporär nicht mehr arbeitsfähig ist – entweder aufgrund der Heilung oder weil er sich in einer Heilbehandlung befindet. Zudem muss gegeben sein, dass der Verletzte vor dem Erhalt von Verletztengeld ein Einkommen vor dem Eintritt der Verletzung aus:
– Lohn oder Gehalt,
– Krankengeld,
– Kurzarbeitergeld,
– Arbeitslosengeld I oder II,
– Mutterschaftsgeld,
– Winterausfallgeld,
– Übergangsgeld,
– einer selbständigen Tätigkeit,
– Versorgungskrankengeld oder
– Verletztengeld
bezogen hat.

Auch Behinderte, welche aus nicht selbst verursachten Gründen noch nicht einen Beruf ausüben oder Eltern, die ein Kind unter 12 Jahren beaufsichtigen, betreuen oder pflegen müssen haben Anspruch auf das Verletztengeld. behandlungsmaßnahme und Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben.

Das Verletztengeld beträgt stets 80 % des bisher bezogenen Bruttolohnes, jedoch nicht mehr als das Nettoarbeitsentgelt. Das begründet sich aus der Steuerfreiheit des Verletztengeldes. Wer somit 4.000 brutto und 2.500 Euro netto verdienen würde, würde nicht 3.200 Euro (80 % von 4.000 Euro), sondern nur 2.500 Euro (Höhe des Nettoarbeitsentgelts) erhalten.

Das Verletztengeld kann durch den Bezug weiterer Leistungen, wie etwa aus einem Nebenjob, steuerfreie Zusatzentgelte des Arbeitgebers (Nachtzuschläge usw.), Mutterschaftsgeld, Unterhaltsgeld usw. gemindert werden. Sollte man z. B. einen Anspruch 2.500 Euro Verletztengeld haben und 400 Euro mit einem Nebenjob dazuverdienen, wird das Verletztengeld auf 2.100 Euro gemindert. Arbeitslose erhalten ein Verletztengeld in Höhe des Arbeitslosengeldes.

Das Verletztengeld wird erst gezahlt, wenn die Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall seitens des Arbeitgebers nicht mehr erfolgt. Es kann ab dem Eintritt der Krankheit bezogen werden – dies muss seitens eines Arztes festgestellt werden.

Das Verletztengeld wird nicht mehr bezahlt, wenn
– man einen Anspruch auf Übergangsgeld erhält,
– die Heilbehandlung abgeschlossen ist,
– die Arbeitsunfähigkeit nicht mehr vorliegt,
– die Arbeitsfähigkeit dauerhaft nicht mehr hergestellt werden kann,
– die Arbeitsfähigkeit soweit hergestellt ist, dass eine zumutbare Beschäftigung aufgenommen werden kann oder wenn
– man eine Rente bezieht.

Sollte die Arbeitsfähigkeit nach 78 Wochen nicht mehr hergestellt werden können, so erlischt der Anspruch ebenfalls, sofern man sich nicht mehr in stationärer Behandlung befindet.

Das Verletztengeld an sich ist zwar steuerfrei, unterliegt jedoch dem Progressionsvorbehalt. Das heißt, dass durch die Erhöhung des Steuersatzes auf das zu versteuernde Einkommen eine Steuer auf das Verletztengeld indirekt anfallen kann.

Hinterlassen Sie einen Kommentar





2 Kommentar(e) zu diesem Artikel

  • Tina N. schrieb am 18. Juli 2012:

    ich habe im Jahr 2011 Verletztengeld i.H. v. 21000 € erhalten und konnte nicht arbeiten. Mein Mann arbeitete und hat Einkünfte für das Jahr 2011, i.H.v. 18000€ (Steuerklasse 3, einbeh. Lohnsteuer 0€, eingetragene Kinderfreibeträge:3 Kinder, 10,13, 16 Jahre) auf Ausdruck 2011-Lohnsteurbescheinigung-Arbeitgeber).
    Nun unsere Frage 1.: Wie müssen wir unsere Einkommenstuererklärung ausfüllen, getrennt oder zusammen?
    Ich komme mit dem Progressionsangelegenheit nicht ganz klar.
    Daher würden wir uns freuen, wenn Sie da einige Tips für uns hätten. Seit 2012 wurde das Verletztengeld eingestellt.
    2. Müssen wir mit Nachzahlungen rechnen? Und 3. solten wir eine Lohnsteuerklassenwechsel durchführen bzw. mein Mann?

  • Ciloglu schrieb am 2. August 2013:

    Ich hatte vor sieben Wochen unverschuldet einen Verkehrsunfall bei meinem mini Job als Fahrer.Der Unfall ereignete sich nach der dritten Woche meiner Einstellung.Ich beziehe eine Erwerbsunfähigkeitsrente.
    Frage1.: habe ich Anspruch auf Verletztengeld da der Arbeitgeber seit dem kein Krankengeld gezahlt hat.
    Frage2.:wird Rente und Verdienst vom mini Job als Berechnungsgrundlage für Verletztengeld gerechnet