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Höhe der Hundesteuer

Die Hundesteuer ist keine Steuer, die zentral vom Finanzamt eingezogen wird, sondern von den Gemeinden erhoben wird. Als Kommunalsteuer unterliegt sie somit keiner einheitlichen Regelung und je nach Kommune und Region kann die Hundesteuer in verschiedener Höhe ausfallen.

Die Hundesteuer ist eine so genannte Ordnungsteuer – das heißt, dass die Einnahmen aus der Hundesteuer nicht zweckgebunden verwendet wird, z. B. um Hundekot zu beseitigen oder Anlagen für Hunde zu schaffen, sondern um die Halter von Hunden gezielt zu besteuern und das Aufkommen von Hunden im Gemeindegebiet zu kontrollieren.

Aus diesem Grund ist die Hundesteuer in ländlichen Regionen oft wesentlich günstiger als im städtischen Raum, da dort das Hundeaufkommen stärker reduziert werden soll als in ländlichen Regionen, wo eine Hundehaltung von einem Hund pro Familie durchaus üblich ist.

Die Hundesteuer ist ebenfalls eine direkte Steuer, die vom Halter direkt an die Gemeinde einmal pro Jahr bezahlt werden muss. Je nach Bundesland steht es den Gemeinden frei, eine Hundesteuer zu erheben oder auf diese zu verzichten – so kann sie auch bei zwei dicht beieinander liegenden Gemeinden erheblich schwanken.

Auch steht es im Ermessen der Gemeinde, ob die Hundesteuer nur für einen Hund oder mehrere erhoben wird. Gerade in urbanen Regionen ist es gängige Praxis, dass nur ein Hund pro Haushalt „günstig“ besteuert wird und bei 2 und mehr Hunden die Hundesteuer erheblich angehoben wird, um das Hundeaufkommen in Städten „über den Geldbeutel der Halter“ zu reduzieren.

Im Gegensatz zur Haltung von anderen Tieren ist nur ein Hund steuerpflichtig. Auch größere Tiere, die nicht als Nutztiere gelten, unterliegen im Gegensatz zu Hunden nicht der Steuerpflicht.

Ausgenommen von der Hundesteuer sind lediglich Hunde, die gewerblich genutzt und gehalten werden, z. B. zur Zucht oder für den Handel. Auch Blindenhunde, Gebrauchshunde, Hunde zur privaten Zucht, Hunde mit Hundebegleitprüfung, Hütehunde oder gar Hunde aus Tierheimen oder in diesen können von der Hundesteuer befreit sein oder es fällt nur die ermäßigte Hundesteuer an. Dies ist jedoch erneut Gemeindesache.

Viele Gemeinden gingen seit der Einführung so genannter Listenhunde („Kampfhunde“) auch dazu über, bestimmte Rassen besonders stark zu besteuern. Da es jedoch keine einheitliche Definition gibt, sowie keinen objektive Grundlage, wann ein Hund als Kampfhund oder Listenhund eingestuft werden kann, kommt es auch hier zu der absurden Situation, dass zwei Nachbargemeinden völlig unterschiedliche Steuern erheben können, da eine Kommune / ein Bundesland eine Hunderasse als gefährlich einstuft, eine andere jedoch nicht.

Falls die Einstufung einer Hunderasse als gefährlich nicht sachlich erfolgt, so kann man gegen die Erhebung dieser Sondersteuer auch klagen. Zwar wird grundsätzlich vom Bundesverfassungsgericht die Rechtmäßigkeit dieser erhöhten Steuer bestätigt, jedoch gaben fast alle Gerichte klagenden Haltern Recht, da es in der Praxis keinerlei objektive Sachgründe für die Einstufung als „gefährlichen Hund“ gebe.

Als Beispiel für die Höhe der Hundesteuer:

Im ländlichen Raum ist eine Hundesteuer in Höhe von 10 – 30 Euro üblich, z. B.:
– Sommerkahl (Bayern): 15 Euro
– Boizenburg Land (Mecklenburg Vorpommern): 10 Euro
– VG Vordereifel (Rheinland Pfalz): 18,41 Euro
– Rickling (Schleswig Holstein): 20 Euro
– Jameln (Niedersachsen): 20 Euro
– Wohratal (Hessen): 25 Euro
– Großschirma (Sachsen): 30 Euro

Im städtischen Raum ist oft mit einer hohen Hundesteuer in Höhe von 90 bis über 200 Euro zu rechnen:
– Hamburg: 90 Euro
– Frankfurt: 90 Euro
– München: 100 Euro
– Stuttgart: 108 Euro
– Berlin: 120 Euro
– Köln: 156 Euro
– Karlsruhe: 204 Euro

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1 Kommentar(e) zu diesem Artikel

  • Emma schrieb am 23. Januar 2014:

    Ich finde die Hundesteuer – eine sog. Luxussteuer – ungerecht denn Hunde sind heutzutage kein Luxusgut mehr. Wir leben ja nicht im Mittelalter…

    Desweiteren ist die Hundesteuer demoralisierend, weil Hundezüchter, die leider oft genug Hundevermehrer sind, keine Hundesteuer zahlen müssen, während private Hundehalter versteuert werden. Genau jene deutsche Privatleute, die europaweit die so ungefähr höchste Zahl an Hunden adoptieren, oft sogar aus Ländern, wo diese Hunde ohne der Gnade deutscher Hundefreunde dem Tod geweiht wären.
    Währenddessen darf man steuerfrei neue Hunde produzieren. Als gäbe noch nicht genug in den Tierheimen.

    Nicht gerade artgerecht ist der Gebrauch, dass man mit steuerlichen Maßnahmen versucht, Leute von der Haltung eines zweiten und noch mehr von der Haltung eines Dritthundes abzuhalten.
    Denn Hunde sind Rudeltiere. Es ist artgerechter, sie paarweise oder in kleinen Gruppen zu halten. Artgerecht wäre daher, wenn zumindest die ersten drei Hunde grundsätzlich von der Steuer befreit wären…

    ..schon weil man in Deutschland, ziemlich einmaligerweise im internationalen Vergleich, keine Gegenleistung für die bezahlte Hundesteuer bekommt. Zumindest ist dies im Gesetz nicht verankert.