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Kapitalerträge – keine Abgeltungssteuer zahlen?

Das deutsche Steuerrecht sieht es vor, diverse Kapitalerträge nicht abgeltend zu besteuern. Das heißt jedoch nicht, dass diese Einkünfte aus Kapitalvermögen steuerfrei sind – vielmehr werden sie auf einer anderen Basis besteuert, als es die Abgeltungssteuer vorsieht. Diese bestimmten Kapitalerträge bzw. Veräußerungsgewinne werden im Zuge der Einkommensteuerveranlagung nach Splitting- oder Grundtarif individuell besteuert.

Sofern es beim Zufluss der Kapitalerträge doch dazu kommt, dass die Abgeltungssteuer abgezogen bzw. einbehalten wird, so ist die Abgeltungssteuer als eine Art Steuervorauszahlung zu betrachten, die korrekte Berechnung bzw. die Anrechnung auf die jeweilige tarifliche Einkommensteuer findet dann erst im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung bzw. beim Einkommensteuerbescheid statt.

In diese Kategorie fallen auch die steuerlich begünstigten Lebensversicherungen – die Besteuerungsregeln bleiben unverändert, sofern gewisse Mindestbedingungen erfüllt werden. Trotzdem behält die Versicherungsgesellschaft die Abgeltungssteuer bei Auszahlung ein, sie wird als Steuervorauszahlung gewertet – allerdings nur dann, wenn kein Freistellungsauftrag erteilt wurde. Bei Altverträgen werden die Zinsen als Bemessungsgrundlage herangezogen, bei Neuverträgen die Differenz zwischen Einzahlung und letztendlicher Auszahlung.

Persönlich besteuert und nicht mit der Abgeltungssteuer belegt werden des Weiteren:

– Darlehenszinsen und Gewinne aus stillen Beteiligungen bei nahe stehenden Personen

– Einkünfte aus einer GmbH oder AG, die an einen Anteilseigner mit wenigstens 10% Beteiligung gezahlt werden

– Erträge und Zinsen bei einer Back-to-Back-Finanzierung: Anlegen von Eigenkapital, Investition von Fremdkapital. Wurden Kapitalanlage und Kreditaufnahme einheitlich geplant, so ist die Anwendung des Abgeltungssteuersatzes ausgeschlossen.

Für die aufgeführten Kapitalerträge, die zwar zum Kapitalvermögen zählen, aber nicht abgeltend besteuert werden, besteht gemäß § 32 d Abs. 2 Satz 2 EStG kein Sparerpauschbetrag.

Auch gewisse Kapitalerträge, die zu anderen Einkunftsarten dazuzählen, werden persönlich anstatt abgeltend besteuert:

– Veräußerungsgewinne, Dividenden und Zinsen aus Wertpapierdepots und
betrieblichen Festgeldkonten
– Verluste und Gewinne aus geschlossenen Fonds
– Verkauf von Anteilen an einer Kapitalgesellschaft (min. 1%), die Haltedauer ist irrelevant
– Zinsgewinne aus Gesellschafterdarlehen (min. 10% Beteiligung)

Nicht abgeltend besteuert werden außerdem gesetzliche Renten wie die Erwerbsminderungsrente, die Waisenrente, Witwenrente oder Altersrente, die betriebliche Altersvorsorge, beispielsweise Direktzusage, Unterstützungskasse, Pensionsfonds, Pensionskasse oder Direktversicherung, eine private Rentenversicherung, die Riester-Rente und die Rürup-Rente.

Bei Gewinnen und Erträgen aus Immobilien, die selbst genutzt oder vermietet wurden, sowie bei geschlossenen Immobilienfonds findet die Abgeltungssteuer keine Anwendung, mit Ausnahme einer Instandhaltungsrücknahme. Die Spekulationsfrist von zehn Jahren ist weiter gültig, nicht einkommensteuerpflichtig sind Wertzuwächse bei selbst genutzten Immobilien.

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