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Kilometerpauschale möglicherweise zu niedrig

Arbeitnehmer und Arbeitgeber können den Weg zur Arbeit und zur Betriebsstätte mit der Kilometerpauschale von 30 Cent pro Kilometer steuerlich geltend machen. Doch ob dies noch so rechtens ist, ist fraglich, denn möglicherweise liegt derzeit eine Ungleichbehandlung vor, die zur Erhöhung der Kilometerpauschale führen könnte.

Denn: Viele Bundesländer haben aufgrund der Kostensteigerungen der letzten Jahre, z. B. für Benzin und auch durch die neue CO2 Steuer, die Kilometerpauschale für Landesbedienstete von 30 Cent auf 35 Cent angehoben, die wie auch andere mit ihrem Privat PKW von der Privatwohnung zur Arbeit fahren.

Die Kilometerpauschale war lange umstritten – und nachdem endlich geregelt wurde, dass sie wieder ab dem ersten gefahrenen Kilometer geltend gemacht werden kann, kommt durch diese steuerliche Ungleichbehandlung von Landesbediensteten und anderen Steuerzahlern möglicherweise die nächste Änderung auf Steuerzahler zu. Bisher wurde von den Finanzgerichten entschieden, z. B. vom Finanzgericht Baden-Württemberg am 22.10.2010 im Urteil Az. 10 K 1768/10, dass hier keine Ungleichbehandlung vorliegt.

Aber ein endgültiges Urteil seitens des Bundesfinanzhofes (bisheriges Az. VI B 145/10 ) wurde noch nicht gesprochen, ob das gerecht ist oder nicht. Arbeitnehmer und Selbständige sollten deshalb wie auch in den Jahren zuvor trotzdem in der Steuererklärung die höhere Kilometerpauschale von 35 Cent geltend machen, um so bei einem Urteil des Bundesfinanzhofs zugunsten der Steuerzahler davon profitieren zu können.

Arbeitgeber können somit statt der Kilometerpauschale von 30 Cent 35 Cent als Betriebsausgaben von der Steuer absetzen und Arbeitnehmer möglicherweise 35 statt 30 Cent als Werbungskosten in der Steuererklärung geltend machen.

Wie gut die Chancen stehen, dass der Bundesfinanzhof zugunsten aller Steuerzahler entscheidet, ist schwer einzuschätzen – zum einen liegt zweifelsohne mit der erhöhten Kilometerpauschale für andere Steuerzahler, die keine Landesbediensteten sind, eine Ungleichbehandlung vor. Zum anderen kann hier ein ähnliches Urteil wie im Falle der 1 % Regelung bei Dienstwagen und Selbständigen ergehen, dass es jedem frei steht, statt der Kilometerpauschale auch die tatsächlichen Kosten pro Kilometer dem Finanzamt gegenüber nachzuweisen und so mehr als die Kilometerpauschale von der Steuer absetzen zu können.

Aber: Die Kilometerpauschale ist im Gegensatz zum tatsächlichen Nachweis weitgehend unabhängig von der „Art des Fahrzeugs“ – sie wird nicht für die Fahrt mit dem Privat PKW, sondern auch für die Benutzung von öffentlichen Verkehrsmitteln, einem Motorrad und sogar für die Fahrt mit dem Fahrrad oder den Fußweg bezahlt!

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