Kategorien:

Steuern sparen mit Kind

Kinder spielen im deutschen Steuerrecht eine besondere Rolle – Eltern erfahren zahlreiche steuerliche Erleichterungen, sofern sie die geltenden Regelungen und Möglichkeiten voll ausschöpfen. Steuern sparen mit Kind ist also durchaus denkbar, es gibt zahlreiche Möglichkeiten dafür – man muss diese Möglichkeiten nur kennen und richtig anwenden.

Generell zählen zu den Kindern im Sinne des Einkommensteuerrechts nicht nur leibliche Kinder, sondern auch Pflegekinder und Adoptivkinder. Normalerweise liegt die Grenze zur steuerlichen Anerkennung der Kinder beim 18. Lebensjahr, auf Antrag wird diese Altergrenze jedoch unter bestimmten Voraussetzungen bis auf den 24. Geburtstag nach hinten verlagert. Mögliche Voraussetzungen sind, wenn die Kinder noch zur Schule gehen sollten oder sich in einer Ausbildung befinden.

Ist das Kind also zwischen 18 und 24 Jahre alt, wird entsprechend der so genannte Kinderfreibetrag auf der Lohnsteuerkarte eingetragen, dafür muss aber gegeben sein, dass das Kind sich entweder bereits in Ausbildung befindet, ein freiwilliges soziales oder freiwilliges soziales Jahr ableistet, sich ein Übergangszeitraum von maximal vier Monaten zwischen zwei verschiedenen Ausbildungen ergibt, oder die Ausbildung auf Grund fehlendem Ausbildungsplatz nicht fortgesetzt bzw. begonnen werden kann.

Das Ableisten von Zivildienst bzw. Wehrdienst erhöht die Altersgrenze, jeweils um die Dauer des Dienstes – da derzeit der Wehrdienst und Zivildienst derzeit in Deutschland jedoch ausgesetzt wurde, findet diese Regelung momentan keine Beachtung und ist nicht weiter relevant.

Befindet sich das Kind in einem Alter zwischen 18 und 20 Jahren, wird der Kinderfreibetrag auch dann gewährt, wenn das Kind erwerbslos und entsprechend auch als arbeitslos gemeldet ist. Außerdem ist es möglich, dass die Altersgrenze beim Kinderfreibetrag gänzlich aufgehoben wird, und zwar wenn beim Kind eine seelische, geistige oder körperliche Behinderung vorliegt, die bereits vor Vollendung des 25. Lebensjahres eingetreten ist.

Für Kinder ab 18 Jahren gelten jedoch weitere Bedingungen, damit die Eltern die Kinderfreibeträge auf der Lohnsteuerkarte eintragen lassen können: die Einkünfte der Kinder dürfen nicht über 8.004 Euro pro Steuerjahr liegen. Bei einem höheren Einkommen fallen Kindergeld bzw. Kinderfreibetrag und weitere mögliche Abzüge weg.

Bei der Berechnung des zu versteuernden Einkommens bleiben neben den kompletten Werbungskosten, die dem Kind entstanden sind, auch sämtliche Beiträge zur Arbeitslosenversicherung, Pflegeversicherung, Krankenversicherung und Rentenversicherung außer Ansatz.

Hinterlassen Sie einen Kommentar