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Patchwork Familie: Steuervorteile bei der Kinderbetreuung

Wenn beide Partner einer Beschäftigung in Form einer Vollzeitstelle nachgehen möchte, so ist dies heute je nach Region nur eingeschränkt möglich, denn ohne gesicherte Kinderbetreuung ist kaum ein Arbeitgeber bereit, vor allem Müttern eine Vollzeitstelle zu gewähren oder überhaupt die Möglichkeit mangels entsprechender Angebote gegeben, eine Vollzeitstelle anzutreten.

Kinderbetreuungskosten von der Steuer absetzen

Meist scheitert es hier bei jungen Müttern und Vätern an entsprechenden KiTa Angeboten, das heißt, dass oft kein KiTa Platz verfügbar ist oder kein Ganztagskindergartenplatz, der unabdingbar für eine Vollzeitbeschäftigung ist. Die nachschulische Betreuung, z. B. in Form eines Kinderhortes, ist ebenfalls nicht in allen Bundesländern Standard und zwingt so mindestens einen Elternteil, mindestens halbtäglich zuhause zu sein und maximal eine Teilzeitstelle ausüben zu können.

Eine Möglichkeit, dies zu umgehen wäre die Kinderbetreuung auf eigene Kosten abzugeben, beispielsweise an eine Tagesmutter oder eine Hilfskraft im Haushalt, siehe auch:, welche auch teilweise für die Kinderbetreuung zuständig ist. Viele Eltern scheuen jedoch dieses Kostenrisiko, da der finanzielle Zuverdienst durch die größere Freiheit bei der Berufswahl dadurch wieder aufgebraucht wird.

Aber: Alle Kinderbetreuungskosten, lassen sich von der Steuer absetzen. Dazu zählen sowohl direkte Kosten für den Kindergarten oder Hort, sowie Lohnkosten für eine Tagesmutter / Haushaltshilfe / Au Pair, als auch indirekte Kosten für Sachdienstleistungen, die diesen kostenlos zur Verfügung gestellt werden (z. B. Essen & Trinken) oder Kosten, welche in Zusammenhang mit deren Tätigkeit anfallen, z. B. wenn mit den Kindern ein Ausflug gemacht wird.

Wichtig: Maximal lassen sich so pro Kind 2/3 von bis zu 6.000 Euro Kosten pro Jahr, also 4.000 Euro, als Kinderbetreuungskosten in Form der Werbungskosten von der Steuer absetzen. Aber: Bei 2 Elternteilen müssen auch beide arbeiten gehen oder den neu geschaffenen Raum dafür nutzen, siehe auch: vorweggenommene

Vorteile für Patchwork Familien: Höchstbetrag x 2!

Diese Steuervorteile in Form der Höchstgrenzen stehen natürlich allen Eltern und Kindern zur Verfügung – jedoch können Patchwork Familien stark von der aktuellen Gesetzeslage profitieren! Denn normalerweise steht der maximale Höchstbetrag von 6.000 Euro (bzw. 4.000 Euro) beiden Elternteilen zur Verfügung, er wird nicht wie andere Freibeträge bei Verheirateten verdoppelt.

Aber: Rein rechtlich bringt bei einer Patchwork Familie jeder Partner seine Kinder mit in die Familie – unabhängig davon, ob man unverheiratet oder verheiratet zusammenlebt oder ob eine gemeinsame, steuerliche Veranlagung erfolgt. Denn: Auch wenn man die Kinder des Partners mit erzieht, es besteht rein rechtlich kein Pflegekindschaftsverhältnis!

Dadurch können Patchwork Familien einen steuerlichen Vorteil nutzen, der Alleinerziehenden oder Verheirateten Elternpaaren nicht möglich ist:

Alleinverdiener: Kinderbetreuungskosten trotzdem absetzbar!

Normalerweise gilt für Ehepaare und Alleinerziehende, dass eine Beschäftigung ausgeübt werden oder die Ausübung zeitnah angestrebt werden muss, damit man die Kosten für die Kinderbetreuung als Werbungskosten von der Steuer absetzen kann. Bleibt ein Elternteil oder der alleinerziehende Elternteil zuhause, so ist dies nicht möglich.

Bei Patchworkfamilien jedoch nicht: Sollte ein Elternteil arbeiten gehen und der andere nicht, so kann der arbeitende Elternteil die Kosten für die Kinderbetreuung der eigenen Kinder komplett von der Steuer absetzen – auch wenn sich der Partner darum kümmert, der kein Pflegekindschaftsverhältnis zu diesen hat. Jedoch kann diese Konstellation auch vom Finanzamt hinterfragt und in Frage gestellt werden – vor allem dann, wenn der Partner nicht nur die Nachmittagsbetreuung übernimmt, sondern für diese Tätigkeit entlohnt oder steuerlich in Anspruch genommen werden sollte!

Wichtig: Dieser Umstand kann nur durch eine Adoption, nicht durch eine Heirat oder gemeinsame Veranlagung, verändert werden. Ohne Adoption würde das Kind des Partners lediglich zu einem Stiefkind und bei einer gemeinsamen, steuerlichen Veranlagung würde es das Kind des Partners bleiben.

Es ist außerdem zu beachten, dass der jährliche Höchstbetrag immernoch durch den anderen, natürlichen Elternteil gemindert werden kann. Denn: Sollte dieser auch arbeiten und die Absetzbarkeit der Kinderbetreuungskosten beanspruchen, wird der Jahreshöchstbetrag durch 2 geteilt – unabhängig davon, wer die höheren Kosten hat. Dieser Faktor lässt sich nur durch eine einvernehmliche Übereinkunft mit dem Partner verschieben, die dem Finanzamt mitgeteilt werden muss. Hier gilt, dass es sich im Grunde um die Regelung für 2 Alleinerziehende handelt, siehe auch:

Im schlechtesten Fall, falls der ehemalige Partner und andere Elternteil sich nicht einvernehmlich einigen sollte, wäre man auch in einer Patchworkfamilie wieder mit Alleinerziehenden gleichgestellt.

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