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Steuern Kinderbetreuung – Betreuungskosten absetzen

Der Abzug von diversen Kinderbetreuungskosten ist grundsätzlich möglich, sofern der Haushalt des Steuerzahlers dafür gewisse Voraussetzungen erfüllt. Entsprechend werden die Steuern durch Kinderbetreuungskosten gesenkt, wobei die Regelungen hierzu allerdings recht streng gehandhabt werden und genau beachtet werden müssen.

Die Höhe der Kinderbetreuungskosten, die man steuerlich geltend machen darf, betragen pro Jahr 4.000 Euro. Dabei werden drei Arten der Kinderbetreuung unterschieden:

Befindet sich das Kind in einem Alter zwischen drei und fünf Jahren, was also dem Kindergartenalter entspricht, können die Kosten für Kinderbetreuung unabhängig von Krankheit, Behinderung, Ausbildung oder Erwerbstätigkeit der Eltern als Sonderausgaben in der Steuererklärung abgesetzt werden.

Befinden sich die Eltern noch in Ausbildung oder sind behindert bzw. krank, werden die Kinderbetreuungskosten ebenfalls als Sonderausgaben steuerlich abgesetzt, allerdings bis zu einem Alter von 14 Jahren der Kinder. Leben die Eltern zusammen, so muss gegeben sein, dass entweder beide Partner behindert, krank oder in Ausbildung sind, oder nur einer von beiden, der andere jedoch voll erwerbstätig ist.

Sind beide Eltern voll erwerbstätig oder handelt es sich um einen Alleinerziehenden, der voll erwerbstätig ist, so finden die Kinderbetreuungskosten Abzug im Sinne der Werbungskosten, bzw. bei Einkünften aus selbständiger Tätigkeit als Betriebsausgaben. Dabei dürfen die Kinder jedoch nicht älter als dreizehn Jahre alt sein. Bei Arbeitnehmern können erwerbsbedingte Betreuungskosten für Kinder zusätzlich zum Arbeitnehmerpauschbetrag, der seit 2011 bei 1.000 Euro liegt, steuerlich abgesetzt werden.

Des Weiteren werden die folgenden Voraussetzungen für das Absetzen von Kinderbetreuungskosten verlangt: grundsätzlich muss ein Anrecht auf Kindergeld bzw. den Kinderfreibetrag (Günstigerprüfung) vorliegen und die Kinder müssen im gleichen Haushalt, wie der Steuerzahler selbst leben. Es werden ausschließlich Aufwendungen begünstigt, die der Kinderbetreuung direkt dienen.

Dazu zählen entsprechend Kosten für den Hort, die Kita, den Kindergarten, das Heim oder die Kinderkrippe. Nicht begünstigt werden können im Sinne der Kinderbetreuungskosten Aufwendungen für sportliche Betätigung und Unterricht wie zum Beispiel Nachhilfe oder Musikunterricht.

Die Kinderbetreuungskosten können nicht in variabler Höhe abgesetzt werden, der Höchstbetrag pro Steuerjahr liegt bei 4000 Euro pro Kind. Verschärfte Anforderungen bestehen bei den jeweiligen Nachweisen der Kosten: es muss dem Finanzamt nicht nur die entsprechende Rechnung vorgelegt werden, sondern auch der dazugehörende Buchungsbeleg des Kontos; als Rechnung akzeptiert wird beispielsweise auch der Bescheid über die Höhe der Kindergartenbeiträge.

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