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Kinderbetreuungskosten: Änderungen gültig ab 2012

Eltern sollen es mit den durch das Steuervereinfachungsgesetz beschlossenen Änderungen hinsichtlich der Kinderbetreuungskosten eigentlich einfacher und besser haben, was jedoch nur teilweise gelungen ist. Ein Plus: Die Kosten für die Kinderbetreuung sind nun einfacher absetzbar – ein Minus: zukünftig nur noch als Sonderausgaben.

KinderbetreuungskostenEinfachere Absetzbarkeit von der Steuer

Bis 2012 galt, dass bei Kinderbetreuungskosten für Kinder, die das 14. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, bis maximal 4.000 € 2/3 davon (ca. 2640 Euro) als Werbungskosten oder Betriebsausgaben von der Steuer abgesetzt werden konnten. Wichtig für die steuerliche Absetzbarkeit war, dass beide Eltern, sofern sie zusammenlebten, berufstätig oder in einer Ausbildungsmaßnahme waren. Ausnahmen galten lediglich hinsichtlich Krankheit, die eine Betreuung durch einen nicht berufstätigen Elternteil unmöglich machte oder Behinderung eines Kindes.

Ab 2012 können Kinderbetreuungskosten auch dann von der Steuer abgesetzt werden, wenn einer oder beide Elternteile nicht berufstätig sind. Betreuungskosten können jedoch auch nach der Neuregelung nur für Kinder unter 14 Jahren geltend gemacht werden. Es gilt auch weiterhin der alte Höchstbetrag von maximal 4.000 Euro pro Jahr, von dem 2/3 steuerlich geltend gemacht werden.

Vorteile aufgrund der Änderungen

Die wesentliche Vereinfachung und Änderung besteht damit darin, dass die aufwändigen und komplizierten Regelungen hinsichtlich des Nachweises der Berufstätigkeit oder der „Qualifikation“ der Eltern entfallen und die Betreuungskosten nur noch an das Höchstalter (bis zu 14. Jahren) des Kindes gekoppelt sind.

Durch die Neuregelung können erheblich mehr Eltern nun Kinderbetreuungskosten von der Steuer absetzen, da beispielsweise die Elternzeit oder die Schwangerschaft der Mutter bisher eine steuerliche Anerkennung unmöglich machten oder die bisherige Betreuung unterbrachen, da in diesem Fall ein nicht-berufstätiger Elternteil im Haushalt vorhanden war.

Für behinderte Kinder gilt, wie auch vor der Reform, das Kinderbetreuungskosten nach der Zweidrittelregelung bis zum Höchstbetrag dann übernommen werden und steuerlich geltend gemacht können, wenn die Behinderung vor dem 25. Lebensjahr eingetreten ist und das behinderte Kind nicht für seinen eigenen Lebensunterhalt sorgen kann.

Nachteile aufgrund der Neufassung

Der gravierendste Nachteil, mit dem man die vereinfachte Geltendmachung erkauft wird, ist, dass die Kinderbetreuungskosten nicht mehr wie bisher als Werbungskosten (Arbeitnehmer) oder Betriebsausgaben (Selbständige) geltend gemacht werden können, sondern nur noch als Sonderausgaben. Sonderausgaben mindern jedoch nicht das steuerpflichtige Einkommen, da sie keine beruflich bedingte Kosten und Aufwendungen darstellen – was die Kinderbetreuung bei einer Erwerbstätigkeit eigentlich ist.

Wer bisher Verlustvorträge und Verlustrückträge geltend machen und nutzen konnte, wird durch diese Neuregelung deutlich benachteiligt, da die Kinderbetreuungskosten eben nicht mehr das steuerpflichtige Einkommen herabsetzen.

Keine Einkommensminderung mehr?

Auch wenn das steuerpflichtige Einkommen nicht gemindert wird, werden aufgrund einer Zusatzregelung die Kinderbetreuungskosten trotzdem die Einkünfte gemindert. Wichtig ist dieser kleine aber feine Unterschied vor allem für die Höhe der Kita-Beträge, Beiträge zur gesetzlichen Krankenversicherung oder bei Inanspruchnahme von Wohngeld, da hier die gesamten Einkünfte maßgeblich für deren Höhe sind.

Kinderbetreuungskosten Änderung 2012

Trotzdem gilt: Als betroffener Elternteil sollte man sich vergewissern, dass dies im Steuerbescheid auch so festgehalten wurde, denn eine Garantie darauf gibt es nicht. Zudem sollte geprüft werden, welches Einkommen und welche Einkommenshöhe als Berechnungsgrundlage herangezogen wurden, falls seitens des Sachbearbeiters die Betreuungskosten nicht abgezogen wurden.

Welche Kosten fallen unter die Kinderbetreuungskosten?

Es gilt hier, ähnlich wie bei den beruflich bedingten Werbungskosten, dass alle Kosten als Kinderbetreuungskosten absetzbar sind, welche im Zusammenhang mit der Betreuung stehen – typischerweise sind dies Kosten für

  • die Kinderkrippe
  • den Kindergarten,
  • die Kindertagesstätte,
  • den Kinderhort,

aber auch für Kinderheime und Tagesmütter, Wochenmütter oder auch für Ganztagspflegestellen. Ist, beispielsweise bei einem kranken oder behinderten Kind, ein Kinderpfleger oder eine Kinderschwester notwendig, können diese Kosten ebenfalls als Kinderbetreuungskosten geltend gemacht werden.

Erzieher/Erzieherinnen, die im Haushalt tätig sind, als auch eine Haushaltshilfe, welche die Betreuung der Kinder wahrnimmt als auch eine Hausaufgabenaufsicht können auch von der Steuer in Form der Betreuungskosten abgesetzt werden.

Wichtig: Damit Kosten für die Kinderbetreuung überhaupt anerkannt werden, darf keine Barzahlung erfolgen! Es muss somit entweder ein Vertrag bestehen, der die Bezahlung regelt oder es müssen Rechnungen ausgestellt werden. Auf Nachfrage des Finanzamtes müssen ggfs. Zahlungen per Überweisungsbeleg nachgewiesen werden können.

Das heißt, dass auch mit einem (minderjährigen) Babysitter, damit die Kosten von der Steuer abgesetzt werden können, ein Vertrag geschlossen werden und dieser per Überweisung bezahlt werden muss.

Welche Kosten werden nicht oder nur teilweise anerkannt?

Betreuungskosten nicht von der Steuer absetzbarNicht absetzbar sind sämtliche Kosten, die in der Praxis nicht anfallen würde – beispielsweise für die im Haushalt lebenden Eltern oder Lebenspartner, welche Betreuungsaufgaben wahrnehmen und dafür bezahlt werden würden.

Ausnahme: Wenn ein zivilrechtlich wirksamer Vertrag zwischen Verwandten hinsichtlich der Kinderbetreuung geschlossen wurde, der auch einem Fremdvergleich standhält und der auch wirklich beiderseitig erfüllt wird (Betreuung und Bezahlung), dann kann auch die Betreuung durch (nahe) Verwandte oder Lebensgefährten von der Steuer abgesetzt werden.

Wer ein Au-pair in seinem Haushalt aufgenommen hat, kann hier nur die Kosten geltend machen, welche tatsächlich für die Kinderbetreuung anfallen. Ist dies nicht vertraglich geregelt, können nur pauschal 50 % der Gesamtkosten für das Au-pair abgesetzt werden – sollte der Betreuungsanteil höher ausfallen, muss man den Betreuungsanteil für das Kind vor der Aufnahme des Au-pair-Verhältnisses entsprechend höher regeln und die Aufgaben im Vertrag genau festlegen (da eine pauschale Angabe „90 % Kinderbetreuung“ meist nicht ohne Weiteres anerkannt wird).

Ausgenommen von der steuerlichen Berücksichtigung sind generell alles Kosten für Unterrichtsmaßnahmen, z. B.

  • Schulgeld
  • Nachhilfeunterricht
  • Fremdsprachenunterricht,
  • Musikunterricht,
  • Fahrtkosten zur Schule und zurück,
  • Nachmittagsbetreuung / Hort, außer es ist eine reine Hausaufgabenbetreuung, sowie
  • Verpflegung in der Schule / Schulessen.

Wichtig: Die Fahrtkosten des Kindes werden zwar nicht anerkannt, aber falls eine Betreuungsperson das Kind zur Schule bringt, sind deren Fahrtkosten steuerlich absetzbar, sofern diese den Eltern in Rechnung gestellt werden.

Beiträge und Kosten für Vereine / Sportvereine sind von den Kinderbetreuungskosten ausgenommen, da dies nicht als Betreuung zählt.

Wichtig: Alle Kosten, die in bar bezahlt werden, für es keine Rechnung oder Vertrag gibt oder Zahlungsnachweise (Überweisungsbeleg) der Bank, werden grundsätzlich nicht anerkannt und können nicht geltend gemacht werden!

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1 Kommentar(e) zu diesem Artikel

  • A. K. schrieb am 30. Mai 2013:

    Hallo,

    ich habe eine Frage zu „Keine Einkommensminderung mehr?“.
    Unter Berücksichtigung der Kinderbetreuungskosten ist meine selbständige Frau bisher immer unter die Grenze von 375 EUR für die Familienversicherung in der gesetzlichen Krankenversicherung gefallen. Mal angenommen der Gesamtbetrag ihrer Einkünfte beträgt 450 EUR pro Monat und die Kinderbetreuungskosten betragen 150 EUR pro Monat. Erfüllt sie dann 2012 die Voraussetzungen für Familienversicherung?

    Freundliche Grüße

    A. K.