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Steuervereinfachungsgesetz 2011 – Kinderbetreuungskosten

Im Zuge des Steuervereinfachungsgesetzes ergeben sich auch bei den Kinderbetreuungskosten einige Änderungen für Eltern bzw. für die Steuerzahler. Bei den geplanten Änderungen handelt es sich um eine große steuerliche Erleichterung für Eltern, die insgesamt mit ca. 60 Mio. Euro in Deutschland pro Jahr angesetzt werden. Wir haben die Änderungen durch das Steuervereinfachungsgesetz 2011 bezüglich der Kinderbetreuungskosten für Sie zusammengefasst.

Es findet eine Vereinfachung der steuerlichen Berücksichtigung der Kinderbetreuungskosten statt, und zwar mithilfe eines einheitlichen Abzugs. Das bedeutet, dass die Kinderbetreuungskosten nicht mehr im Sinne der Betriebsausgaben bei selbständig Tätigen oder als Werbungskosten bei Arbeitnehmern in der Einkommensteuererklärung abgesetzt werden können.

Es findet eine Aufhebung von § 9 c EStG statt, dieser wird überführt in den neu geformten § 10 Abs. 1 Nr. 5 EStG. Unverändert bleibt die Höhe der absetzbaren Kinderbetreuungskosten, die bei 2/3 der Gesamtkosten und entsprechend maximal 4.000 Euro je Kind und Steuerjahr liegt.

Der Vorteil für die Eltern konkret: der bis Dato verpflichtende Nachweis bzw. die Unterscheidung zwischen nicht erwerbsbedingten und erwerbsbedingten Kinderbetreuungskosten fällt weg, da das Finanzamt die Anspruchsvoraussetzungen der Eltern, also beispielsweise Behinderung, Krankheit oder Erwerbstätigkeit, künftig für nicht mehr relevant hält.

Durch diesen Wegfall der Anspruchsvoraussetzung profitieren viele Eltern, es findet eine steuerliche Entlastung statt. Außerdem wird der Prüfaufwand bzw. der Nachweisaufwand reduziert.

Gleichzeitig jedoch kann die Neuregelung der Absetzbarkeit von Betreuungskosten in Familien, in denen beide Eltern voll berufstätig sind, zu einer gesteigerten steuerlichen Belastung kommen: Kinderbetreuungskosten sind nicht mehr Werbungskosten bzw. Betriebsausgaben bei Selbständigen, die die Höhe des zu versteuernden Einkommens senken, sondern zählen nur noch zu den Sonderausgaben. Das zu versteuernde Einkommen aber wird häufig zur Berechnung der Kindergartengebühren herangezogen.

Ein Inkrafttreten der Steuervereinfachungen bei den Kinderbetreuungskosten findet am 01.01.2012 statt.

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