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Bundesfreiwilligendienst / BFD: kein Anspruch auf Kindergeld!

Für all diejenigen, die nicht den Zivildienst oder den Wehrdienst leisten können, gibt es zu Beginn des neuen Bundesfreiwilligendienstes / BFD gleich eine schlechte Nachricht: Denn so chaotisch, wie der Wehrdienst / Zivildienst ausgesetzt wurde, so chaotisch sind auch die gesetzlichen Regelungen zum Bundesfreiwilligendienst / BFD verfasst worden.

Bundesfreiwilligendienst – kein Kindergeldanspruch!

Aufgrund der aktuellen gesetzlichen Lage ist es so im Gegensatz zum FSJ oder FÖJ sowie vergleichbaren, anderen freiwilligen Diensten, nicht möglich, dass BFDler während ihrer Dienstzeit Kindergeld erhalten können. Sie unterliegen hier den gleichen Einschränkungen wie dem Freiwilligendienst im Ausland / Internationalen Jugendfreiwilligendienst, da sowohl für diese Dienste im Ausland, auch bei anerkannten Körperschaften und Trägern als auch für den Bundesfreiwilligendienst im Gesetz kein Kindergeldanspruch geregelt wurde.

Das heißt: Wer für den Bundesfreiwilligendienst Kindergeld beantragen möchte, dessen Antrag wird abgewiesen werden. Jedoch heißt das nicht, dass man überhaupt kein Anrecht auf Kindergeld hat.

Kein Kindergeld im BFD bekommen? Aber nur vorerst!

Denn es herrscht ein allgemeiner Konsens darüber, dass aufgrund des ungeordneten Übergangs vom Wehrdienst / Zivildienst zum Bundesfreiwilligendienst der Kindergeldanspruch nicht absichtlich, sondern nur flüchtig im Gesetz übersehen wurde – laut dem Bundeszentralamt für Steuern (Az. St II 2 – S 2282 – PB/11/00001 – DOK 2011/581341) soll dieser Fauxpas so schnell wie möglich mit der nächsten Gesetzesänderung korrigiert werden.

Für Betroffene heißt das erst einmal: Kein Kindergeld, da nur ein ruhender Anspruch besteht. Wer jetzt bei der Familienkasse seinen Antrag auf Kindergeld einreicht, sollte mit dem Verweis auf den oben genannten Erlass des Bundeszentralamts für Steuern darauf hinweisen, dass das Antragsverfahren ruhen soll, da bei der aktuellen Gesetzeslage der Antrag seitens der Familienkasse abgewiesen werden müsste.

Kindergeld: Ablehnung – Einspruch!

Wer nicht auf ein ruhendes Verfahren drängen möchte oder konnte und schon eine Ablehnung des Kindergeldantrages erhalten hat, der sollte Einspruch gegen die Ablehnung des Kindergeldes einlegen und in seinem Einspruch auf das Bundeszentralamt für Steuern und das obige Aktenzeichen einlegen.

Wichtig: Sollte der Antrag nicht ruhen (und somit abgewiesen werden) bzw. sollte der Antrag auf Kindergeld für ein Kind im Bundesfreiwilligendienst bereits abgewiesen und die Einspruchsfrist verstrichen sein, so verfällt der Kindergeldanspruch komplett! Auch dann, wenn in naher Zukunft die Gesetzesänderung kommen sollte.

Das Kindergeld bzw. der Anspruch auf das Kindergeld lässt sich auch nach einer möglichen Gesetzesänderung, die einen Anspruch sichert, nicht mehr erneuern!

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