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Familienversicherung: Vorsicht beim Kindergeld

Bis zur Neuregelung des Kindergelds 2012 gelten noch die alten Vorschriften zum Kindergeld, das heißt, dass das Kindergeld nur bis zu einer Einkommensgrenze von 8.004 Euro des Kindes gezahlt wird. Sollte das Einkommen des Kindes diese Grenze übersteigen, so entfällt der Anspruch auf die Zahlung von Kindergeld.

Das Einkommen des Kindes wird jedoch durch verschiedene Abzüge gemindert, so z. B. durch die Beiträge zur Pflichtversicherung / Sozialversicherung. Diese sind auch bei einem Gehalt eines Auszubildenden nicht gering und können das Ausbildungsgehalt unter die Grenze von 8.004 Euro absenken, wenn das Bruttogehalt (max. 667 Euro pro Monat) nicht bereits unter dieser Grenze liegen sollte, was bei vielen Auszubildenden bereits der Fall ist.

Das Einkommen, welches für den Anspruch auf das Kindergeld zur Verfügung stehen muss, ist somit stets das Nettogehalt des Kindes, da nur ein Einkommen veranlagt werden kann, welches auch tatsächlich zur Verfügung steht. Dies wurde bereits vom Bundesverfassungsgericht im Jahr 2005 im Urteil Az. 2 BvR 167/02 entschieden.

Aber: Wer über die Familienversicherung, z. B. über die Eltern oder Großeltern, krankenversichert ist, oder über die private Versicherung bzw. Mitversicherung, wenn die Eltern oder ein Elternteil privat versichert sein sollte, so kann das Einkommen höher ausfallen, da die Beiträge in dieser Form (wie bei einer eigenständigen Versicherung nicht anfallen, sondern wenn meist von den Eltern getragen werden.

Auch diese Beiträge, egal ob zur privaten oder gesetzlichen Krankenkasse, können vom Einkommen des Kindes abgezogen werden, auch wenn diese von den Eltern getragen werden, da diese Beiträge letztendlich dem Kind zugerechnet werden können. Es ist dabei nachranging, wer diese bezahlt, denn eine Unterhaltsbelastung tritt immer bei dem familienversicherten Kind oder den Eltern auf – bezahlt werden müssen die Beiträge so oder so, egal ob direkt vom Kind oder von dessen Eltern, und verringern so das zur Verfügung stehende Einkommen.

Diese Regelung wird Anfang 2012 wahrscheinlich mit der neuen Steuervereinfachung obsolet werden, da die Einkommensgrenzen dann wegfallen. Ob das Kind mehr oder weniger als 8.004 Euro an Einkommen hat, ist dann nicht mehr von Interesse. Sollte das Kind jedoch mehr als 20 Stunden pro Woche arbeiten (ausgenommen: Berufsausbildung und zwischen Ausbildungen, z. B Abitur und Studium), so entfällt der Kindergeldanspruch.

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