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Kirchenaustritt und Steuern sparen

Durch die gehäuften Skandale rund um die katholische Kirche, den Kirchenaustritt mehrere bekannter Theologen und Kirchenrechtler und den Beschluss der katholischen Bischofskonferenz, einem Katholiken, welcher gegenüber dem Standesamt den Kirchenaustritt erklärt, die Sakramente zu verweigern ist der Kirchenaustritt für viele Menschen wieder in den Mittelpunkt gerückt, denn ein Kirchenaustritt stellt ist nicht nur eine Abkehr vom Glauben, sondern auch eine Möglichkeit, sehr viele Steuern zu sparen.

Steuern sparen – wie viel und warum?

Vom finanziellen Aspekt her lohnt sich ein Kirchenaustritt immer, da die Kirchensteuer je nach Glaubensgemeinschaft und Bundesland zwischen 8 bis 9 % der festzusetzenden Einkommensteuer und der Abgeltungssteuer beträgt. Die Kirchensteuer ist als mehr oder weniger freiwillige Steuer damit eine sogenannte Zuschlagssteuer, die die eigentliche Steuerlast anhebt. Zwar wird die Kirchensteuer auch zu einem gewissen Teil verrechnet, da die Kirchensteuer in der Steuererklärung als Sonderausgabe geltend gemacht werden kann, die mindert die eigentliche Steuerlast jedoch nur geringfügig.

Ob man überhaupt Kirchensteuer zahlen muss hängt jedoch maßgeblich von der Konfession und dem Aufenthaltsort ab.

Kirchensteuer sparenKirchensteuer muss nur dann gezahlt werden, wenn man einer Konfession angehört, welche die Kirchensteuer indirekt erhebt (und durch den Staat einziehen lässt) oder direkt (und diese direkt einzieht). Dies betrifft hauptsächlich die großen katholischen und evangelischen Kirchen, sowie jüdische Gemeinden – kleinere Kirchen (z. B. Zeugen Jehovas, Mormonen, Heilsarmee usw.) verzichten häufig auf die Erhebung. Wer nicht in Deutschland wohnt oder hier seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, ist ebenfalls von der Zahlung der Kirchensteuer befreit.

Wie viel Kirchensteuer spart man?

Wie viel man letztendlich spart, hängt vom Einkommen selbst ab – aus finanzieller Sicht gilt: Je größer das zu versteuernde Einkommen, desto mehr kann man an Kirchensteuer sparen. Je kleiner es ist, desto geringer ist der Unterschied zwischen gesparter Steuer vor und nach einem Kirchenaustritt, der formell auf dem Standesamt erklärt werden muss und für welchen je nach Bundesland unterschiedlich hohe Gebühren fällig werden.

Eine Beispielrechnung zur Steuerersparnis: Max Mustermann wohnt in Nordrhein-Westfalen, ist alleinstehend und hat einen Kirchensteuersatz von 9 % – sein zu versteuerndes Einkommen beträgt 25.000 Euro. Herr Mustermann muss somit Einkommensteuer, ohne Soli und abzuziehende Freibeträge), in Höhe von 4.106,00 Euro abführen.

Die Kirchensteuer beträgt somit 369,54 Euro (9% von 4.106,00 Euro), welche jedoch als Sonderausgabe das steuerpflichtige Einkommen um 369,54 Euro auf 24.630,46 Euro mindern und somit die Einkommensteuer auf 3.998,00 Euro absenken würden. Insgesamt muss Max Mustermann somit 4.367,54 Euro statt 4.106,00 Euro zahlen. Ein Kirchenaustritt würde somit 261,54 Euro pro Jahr an Kirchensteuern sparen.

Wichtig: Wer in einer konfessionsverschiedenen oder glaubensverschiedenen Ehe lebt, muss einen geringfügig anderen Steuerbetrag leisten als Ehepartner in einer konfessionsgleichen Ehe.

Abkehr vom Glauben

Wer aus der Kirche austreten möchte, sollte sich jedoch bewusst sein, dass dies je nach Glaubensgemeinschaft nicht nur eine finanzielle Entscheidung ist, sondern auch eine Entscheidung des Glaubens sein sollte, da ein Kirchenaustritt, siehe die Erklärung der katholischen Bischofskonferenz, auch ein Austritt aus der Gemeinschaft der Gläubigen darstellt.

Kirchensteuer Kirchenaustritt heiratenWer, je nach Gemeinschaft, somit auf Pflichten, wie die Zahlung der Kirchensteuer, verzichtet, der muss auch auf Rechte verzichten. Dass ein Teilaustritt nicht möglich ist, etwa damit man mit der Nichterhebung bei der Kirchensteuer Steuern sparen kann, aber trotzdem weiter als Mitglied gilt, wurde auch vom Bundesverwaltungsgericht in seinem Urteil 6 C 7.12 bestätigt.

Die katholische Kirche verweigert ausgetretenen Mitgliedern beispielsweise die Sakramente, die Hochzeit in der Kirche selbst oder etwa die Wahrnehmung kirchlicher Ämter und Aufgaben – auch ein christliches (katholisches) Begräbnis kann verweigert werden. Dass das kirchliche Begräbnis verweigert werden kann, heißt jedoch nicht, dass man nicht auf einem kirchlichen Friedhof begraben werden kann – lediglich Trauerfeier in der Kirche und der Pfarrer fehlen. Bisher gab es keinen bekannten Fall, nachdem einem „Exkommuniziertem“ / Gottlosen die Bestattung selbst auf einem (kirchlichen) Friedhof in Deutschland verweigert wurde.

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