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Steuer auf das Insolvenzgeld / Konkursausfallgeld

Wenn ein Arbeitgeber aufgrund einer Insolvenz nicht mehr in der Lage ist, die noch ausstehenden Löhne und Gehälter seiner Mitarbeiter zu decken, so kann ein Arbeitnehmer den noch ausstehenden Lohn als Insolvenzgeld oder Kurzarbeitergeld ersatzweise vom Arbeitsamt erhalten.

Diese Zahlung ist jedoch nur für maximal 3 Monate möglich und muss seitens der betroffenen Arbeitnehmer bei der Agentur für Arbeit rechtzeitig beantragt werden, bevor das eigentliche Insolvenzverfahren vom Insolvenzgericht eröffnet wurde. Das gilt auch, wenn man vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens gekündigt wurde.

Die Zahlung von Insolvenzgeld / Konkursausfallgeld ist an konkrete Vorbedingungen gebunden: So muss nicht nur der Antrag auf Insolvenzgeld rechtzeitig innerhalb einer 2 Monatsfrist gestellt werden, auch die Insolvenz an sich muss dauerhaft sein – und nicht nur einer temporären Betriebseinstellung entsprechen.

Das Insolvenzgeld / Konkursausfallgeld unterliegt im Gegensatz zu einem Arbeitseinkommen nicht der Besteuerung, es ist als staatliche Leistung steuerfrei. Jedoch besteht für das Insolvenzgeld der Progressionsvorbehalt, das heißt, dass sich der Satz der Einkommensteuer durch den Erhalt des Insolvenzgeldes erhöhen kann, der auf das zu versteuernden und steuerpflichtige Einkommen anfällt.

Die Insolvenzgeldhöhe richtet sich stets nach den letzten Nettoeinkommen – das Insolvenzgeld wird nicht in Höhe des Bruttolohnes gezahlt. Die Steuer auf das Insolvenzgeld entspricht dem Mehrbetrag, der bei der Abführung der Einkommensteuer zu zahlen ist.

An einem vereinfachten Beispiel verdeutlich: Max erhält bis zum September ein Gehalt von 2.700 Euro netto. Die Firma bei der er arbeitet, meldet im Oktober Insolvenz an, spricht Max die Kündigung aus und er bekommt bis Dezember kein Gehalt mehr ausbezahlt. Das Insolvenzverfahren wird im Januar eröffnet Max sollte nach dem Bekanntwerden der Insolvenz sofort bei der Agentur für Arbeit einen Antrag auf Insolvenzgeld stellen. Er würde dann 2.700 Euro Insolvenzgeld erhalten, zuzüglich aller sonstigen Bezüge, die sein Arbeitgeber ihm bisher gewährt hat.

Bei der Versteuerung ist das Insolvenzgeld von 8.100 Euro (3 x 2.700 Euro) zwar steuerfrei, aber durch den Progressionsvorbehalt steigt der Steuersatz auf sein zu versteuerndes Einkommen von 24.300 Euro. Normalerweise müsste Max dafür 3.902 Euro Einkommensteuer bei einem Steuersatz von 16,06 % zahlen.

Der Progressionsvorbehalt bedeutet, dass sein Einkommen (steuerpflichtig und steuerfrei) aus Insolvenzgeld und Gehalt addiert wird und der Steuersatz auf den Betrag von 32.400 Euro erhoben wird – das wären 19,74 %. Dieser Steuersatz wird nun auf das zu versteuernde Einkommen von 24.300 Euro angewendet – Max muss nun statt 3.902 Euro 4792,82 Euro Einkommensteuer zahlen.

Die Steuer auf das Insolvenzgeld / Konkursausfallgeld beträgt somit 894,82 Euro, die durch den Progressionsvorbehalt entsteht.

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2 Kommentar(e) zu diesem Artikel

  • Daniela R. schrieb am 8. September 2016:

    Ich begreife das nicht mit dem Progressionsvorbehalt. Das Insolvenzgeld ist doch der Nettolohn. Faktisch heißt das doch, dass ich als Arbeitnehmerin noch weniger Lohn bekomme als ohnehin schon. Wir sind in der Eigenverwaltung („Schutzschirminsolvenz“) und druch den Schuldenschnitt hat uns der Arbeitgeber schon um ca. 150 Überstunden betrogen. Jetzt wird auch noch der Nettolohn in drei Monaten gekürzt. Damit hat also der Gesetzgeber die Arbeitnehmer statt den Arbeitgeber zu schröpfen, weil beim Arbeitgeber nichts mehr zu holen ist. Wo ist das gerecht???

  • Johanna E. schrieb am 21. Februar 2018:

    Hier betrügt der Staat den Bürger – ganz einfach.
    Die Arbeitgeber zahlen eine Pflichtumlage in Höhe der Bruttogehälter. Der Arbeitnehmer – plötzlich in Not geraten – muss, um das Insolvenzgeld zu erhalten, seine gesamten Gehaltsansprüche für den 3 Monatszeitraum an die Arbeitsagentur, die hier als reines Versicherungsunternehmen auftritt, abtreten und kann keine Ansprüche mehr gegen den Arbeitgeber geltend machen – die Arbeitsagentur meldet die Ansprüche (Bruttogehalt!) zur Insolvenztabelle an. Die Differenz zwischen Bruttogehalt und Nettogehalt teilen sich die ARGE und das Finanzamt.
    Im Grunde ist das ein Riesenskandal.
    Das Finanzamt wäre verpflichtet, die Lohnsteuer korrekt von der ARGE einzufordern, macht es aber nicht. Und die ARGE erteilt falsche Bescheide, worauf der Gang zum Sozialgericht zur Dauerschleife wird.