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Arbeitszimmer: Welche Kosten kann man von der Steuer absetzen?

Die Kosten für das Arbeitszimmer kann man als Werbungskosten von der Steuer absetzen bis zu einem Höchstbetrag von 1.250 Euro – die Voraussetzung für die Absetzbarkeit der Kosten ist jedoch die Anerkennung des häuslichen Arbeitszimmers beim Finanzamt.

Die Anerkennung wurde durch die Gesetzesreform Anfang 2010 vereinfacht. So gilt: Sollte seitens des Arbeitgebers kein Arbeitsplatz zur Verfügung gestellt werden, auch wenn dieser zu weniger als 50 % genutzt werden sollte, so ist ein Arbeitszimmer durch das Finanzamt anzuerkennen.

Eine Anerkennung scheidet nur dann aus, wenn es sich um kein eigenständiges Zimmer handelt, welches auch zu Wohnzwecken genutzt werden könnte. Damit gilt eine Ecke, auch wenn diese durch Sichtbarrieren, wie etwa Stellwände, vom Rest des Raumes abgetrennt sein sollte, nicht als Arbeitszimmer sowie auch Zimmer im Keller oder Dachboden, die normalerweise nicht bewohnt werden können.

Kosten die nicht direkt für das häusliche Arbeitszimmer abgesetzt werden können, sind Kosten für Arbeitsmittel – dazu gehört z. B. ein PC oder ein Drucker. Diese Kosten müssen gesondert als Werbungskosten bei der Steuererklärung angegeben werden, da u. U. ein Sofortabzug bei Arbeitsmitteln mit einem Wert von 410 Euro netto nicht möglich ist. Arbeitsmittel, deren Einzelnettopreis diesen Wert übersteigen, müssen über mehrere Jahre abgeschrieben werden.

Als Grundlage dient hier der Wert geteilt durch die voraussichtliche Nutzungsdauer. Diese ist entweder in einer Abschreibungstabelle geregelt oder kann anhand der möglichen Nutzungsdauer ermittelt werden.

Kosten für das Arbeitszimmer, die man von der Steuer absetzen kann, sind unten aufgeführt. Bei allgemeinen Kosten, die für die gesamte Wohnung anfallen, müssen diese anteilig umgelegt werden. Bei einer Arbeitszimmergröße von 20 qm und einer Wohnungsgröße von 100 qm wären dies 1/5 (20 %) der allgemeinen Kosten.

Grundkosten
– Kaltmiete
– Nebenkosten (Miete)
– Abschreibung für das Gebäude
– Abwasserkosten & Wasserkosten
– Pachtzinsen / Erbpachtzinsen
– Müllkosten
– Kosten für die Heizung
– Kosten für Strom
– Schuldzinsen und andere Zinsen
– Grundbesitzabgaben
– Grundsteuer
– Verwaltungskosten
– andere Grundbesitzabgaben

Kosten für Versicherung
– Brandversicherung
– Gebäudeversicherungen
– Glasversicherung
– Haftpflichtversicherung
– Hausratversicherungen
– andere (Gebäude- und Haus-) Versicherungen

Kosten für die Einrichtung
– Lampen
– Möbel
– Gardinen und Vorhänge
– Teppich

Kosten für die Erhaltung
– Kosten für die Reinigung
– Kosten für Reparaturen
– Kosten für die Renovierung
– Kosten für einen Ausbau
– Kosten für Modernisierung
– Aufwand für die Erhaltung

Es gilt, dass alle Kosten, die in Zusammenhang mit der Wohnung oder der Nutzung des Zimmers stehen, geltend gemacht werden können. Anhand der Versicherung heißt das: die Gebäudeversicherungen kann man von der Steuer absetzen werden, die Reisegepäckversicherung nicht.

Sollten die Kosten nur für das Arbeitszimmer anfallen, z. B. für Einrichtungsgegenstände, so können diese voll abgezogen werden, wobei sich das Finanzamt vorbehält „Luxusanschaffungen“ nicht anzuerkennen. Wer für einen Bürostuhl 60.000 Euro statt 600 Euro zahlt, kann diesen nicht bzw. nur bis zu einem marktüblichen Satz absetzen.

Sollte bei einer Renovierung, oder anderen Handwerkerarbeiten, die gesamte Wohnung betroffen sein, so sollten seitens der ausführenden Firma die Kosten für das Arbeitszimmer gesondert auf der Rechnung ausgewiesen werden.

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1 Kommentar(e) zu diesem Artikel

  • Bert Vorbeck schrieb am 29. August 2012:

    Arbeitsmittel: Zum Arbeitszimmers gehört ein Teppich. Das Finanzamt erkennt diesen Einrichtungsgegenstand nicht als absetzbares Arbeitsmittel an, sondern rechnet ihn als Ausstattungsgegenstand unter die Pauschale.Konkrekt geht es um die Verlegung eines nicht verklebten Teppichbodens.Kauf und Verlegung wurden nicht anerkannt. Gibt es eine Gerichtsentscheidung dazu?