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Urlaub abgelten bei Krankheit

Bis vor kurzem war es nach deutscher Rechtsprechung so, dass sich angesammelter bezahlter Urlaubsanspruch eines Arbeitnehmers zum Ende des jeweiligen Kalenderjahres erlischt, bzw. spätestens dann, wenn die geltende Übergangsfrist nach Verstreichung des Kalenderjahres, die in aller Regel bei drei Monaten liegt, abgelaufen ist.

Sollte sich bis zum Ablauf des bestehenden Arbeitsverhältnisses aufgrund von Krankheit bzw. Arbeitsunfähigkeit keine Möglichkeit geboten haben, den Urlaub in Anspruch zu nehmen, so waren Arbeitgeber bislang nicht dazu verpflichtet, den Urlaubsanspruch des Arbeitnehmers finanziell abzugelten

Der BFH hat allerdings festgestellt, dass bei einem Arbeitnehmer, der im Laufe des kompletten Bezugszeitraums und darüber hinaus auch während der dreimonatigen Übergangszeit aufgrund einer Krankschreibung nicht zur Arbeit gekommen ist, nicht einmal theoretisch die Möglichkeit dazu hat, den bezahlten Jahresurlaub in Anspruch zu nehmen. Dies trifft auch auf Arbeitnehmer zu, die am Anfang des Bezugszeitraums noch gearbeitet haben und dann erst krankgeschrieben wurden.

Daraus ergibt sich Folgendes: die vom Arbeitnehmer in Anspruch zu nehmende Bezahlung wird berechnet, als hätte der Arbeitnehmer den Anspruch ausgeübt während der Dauer des Arbeitsverhältnisses. Zugrunde gelegt wird dabei entsprechend das normalerweise gezahlte Arbeitsentgelt, das für den Jahresurlaub weiterbezahlt hätte werden müssen.

Diese Entscheidung des BFH entspricht einer Aufweichung der prinzipiellen Befristung von Urlaubsansprüchen im Arbeitsrecht Deutschlands. Das Resultat ist eine dramatische Mehrbelastung für Unternehmen bzw. Arbeitgeber, so vor allem bei Langzeiterkrankungen, bei denen der Arbeitnehmer Urlaubsanspruch über Jahre hin anhäuft.

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