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Kredite – Wann sie steuerlich geltend gemacht werden können

Zins- und Tilgungszahlungen bei Krediten schränken das verfügbare Einkommen ein. Nicht wenige Kreditnehmer wären dankbar, wenn sich die Kreditaufwendungen steuerlich absetzen ließen. Dadurch könnte die tatsächliche Belastung reduziert werden. Der Steuergesetzgeber lässt die Geltendmachung von Kreditkosten zu – allerdings nur unter bestimmten Voraussetzungen.

Absetzbarkeit von Kreditkosten – Das steuerliche Prinzip

Kredite für private Konsumzwecke (Reisen, Anschaffungen, Hochzeit usw.) sind grundsätzlich nicht steuerlich absetzbar. Damit kann der typische Konsumentenkredit (Ratenkredit, Anschaffungskredit) nicht geltend gemacht werden. Das gilt auch für private Baukredite, sofern damit ausschließlich selbst genutzte Objekte finanziert werden. Anders sieht es bei Krediten aus, die der Erzielung von steuerpflichtigen Einkünften dienen. Hier erlaubt das Steuerrecht einen Ansatz der Kreditkosten – in erster Linie der Zinsen – als Werbungskosten bzw. Betriebsausgaben. Diesem Prinzip folgend gibt es eine Reihe von Konstellationen, in denen sich Kreditkosten steuermindernd auswirken können.

1. Kredite für vermietete Immobilien

Bei Mietobjekten dürfen die Kreditkosten angesetzt werden, sofern die Finanzierung eindeutig der Erzielung von Mieteinnahmen dient. Das ist der Fall, wenn der Kredit zum Kauf des Objektes verwendet wird oder dafür eingesetzt wird, um weiterhin Mieterträge zu gewährleisten (Modernisierung, Sanierung). Schwieriger wird es bei Objekten, die teils selbst genutzt, teils vermietet werden. Ein typischer Fall ist das Einfamilienhaus, das auch noch eine Einliegerwohnung umfasst. Hier können Kreditkosten im Normalfall höchstens anteilig angesetzt werden – es sei denn, der Kredit lässt sich eindeutig dem vermieteten Teil zuordnen. Dazu ist die Führung eines gesonderten Kreditkontos für den vermieteten Part erforderlich.

2. Kredite im Kontext einer beruflich bedingten Zweitwohnung

Wenn aus beruflichen Gründen eine Zweitwohnung in einer anderen Stadt nötig ist, dürfen Kosten für einen Kredit zur Finanzierung der damit verbundenen Ausgaben (Umzugskosten, Miete, Maklerkosten, Renovierungskosten usw.) geltend gemacht werden. Die Zweitwohnung wird zwar selbst genutzt, dient aber der Erzielung des Arbeitseinkommens.

3. Kredite für ein beruflich genutztes Fahrzeug

Hier ist zu differenzieren. Ein Kredit für ein privat genutztes Fahrzeug ist nicht ansetzbar, auch wenn er für Fahrten von und zur Arbeitsstätte eingesetzt wird. Hier gelten besondere Werbungskosten-Regelungen (z.B. Pendlerpauschale). Wird der Wagen dagegen unmittelbar zur Erzielung von Einkünften betrieben, ist eine Autofinanzierung absetzbar. Das ist üblicherweise bei Selbstständigen oder Freiberuflern mit Außendiensttätigkeit der Fall. Schwierig wird es hier wieder, wenn der Wagen nicht ausschließlich beruflich, sondern auch teilweise privat genutzt wird. Dann ist für Zwecke der steuerlichen Anerkennung ein Fahrtenbuch zu führen, das die private und berufliche Nutzung genau erfasst.

4. Kredite für berufliche Investitionen

Selbstständige und Freiberufler dürfen Kreditkosten im Zusammenhang mit beruflichen Investitionen (Anschaffung einer Büroausstattung, EDV-Geräte, technische Ausrüstungen zur Berufsausübung usw.) geltend machen. (Nur) in diesem Kontext werden auch Kosten für herkömmliche Ratenkredite anerkannt.

Wichtig für die Anerkennung ist in allen Fällen, dass der zugrunde liegende Kredit eindeutig der Erzielung wirtschaftlicher Einnahmen dient. Dies ist dem Finanzamt durch entsprechende Belege nachzuweisen.

Weiterführende Informationen zum Thema:

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