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Ermäßigte Umsatzsteuer für Künstler

Wer als Künstler schaffend tätig ist und Kunstwerke erstellt, der unterliegt auch der ermäßigten Umsatzsteuer / dem ermäßigten Mehrwertsteuersatz von 7 % beim Verkauf seiner Kunstwerke. Bisher galt dies vor allem bei originalen Kunstwerken, die vom Künstler geschaffen wurden.

Der Bundesfinanzhof dehnte dieses Recht jetzt auch auf sogenannte Nachbildungen aus, aber: Damit auch diese beim Verkauf der ermäßigten Umsatzsteuer unterliegen, müssen diese trotz ihres Reproduktionscharakters immernoch die „Handschrift des Künstlers“ aufweisen. Das heißt, dass Reproduktionen nur dann steuerlich dem Original im Verkauf und bei der ermäßigten Umsatzsteuer gleichgestellt sind, wenn es sich immernoch um Originalerzeugnisse eines Künstlers handelt.

Was kompliziert klingt, ist in der Praxis jedoch relativ einfach zu erreichen, denn bereits eine durch den Künstler limitierte, signierte Reproduktion (z. B. Nummer und Unterschrift) und / oder wenn die Reproduktionen nachträglich in irgendeiner Form durch den Künstler selbst noch einmal bearbeitet wurden, handelt es sich um ein Originalerzeugnis.

Aber: Wichtig ist die Limitierung der Reproduktion – denn sollten die Reproduktionen in Serie erfolgen und in einer sehr hohen Auflage, so kann der Charakter eines Originalerzeugnisses entfallen. Um beim Verkauft die ermäßigte Umsatzsteuer nutzen zu können, muss auch bei einer hohen Auflage der Anteil der Arbeit des Künstlers gleich bleiben.

Leider hat der Bundesfinanzhof nicht genau vorgegeben, ab welcher Auflage man nicht mehr von einer ausreichenden und intensiven Beteiligung an einem Kunstwerk ausgehen kann, dass der Originalcharakter noch beibehalten wird. Grundsätzlich wurde nur die Richtung vorgeben, dass mit einer höheren Anzahl von Reproduktionen auch die Mitarbeit des Künstlers höher ausfallen muss.

Letztendlich heißt das, dass bei einer reinen Reproduktion, bei der der Künstler lediglich einen Anteil beim Verkauf erhält und dafür sein Einverständnis gibt, aber ansonsten nicht involviert ist, der Originalcharakter zu verneinen ist – aber ob dies bereits der Fall sein kann (bei einer hohen Auflage) wenn er nur noch signiert, signiert und nummeriert oder signiert, nummeriert und jedes Werk an sich leicht bearbeitet wurde nicht geklärt. Laut BFH muss hier stets die Gesamthalt aller Umstände gewürdigt werden.

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