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Steuer: Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft

Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft müssen in Deutschland wie auch andere Einkünfte aus selbständiger und ähnlich zu bewerten Tätigkeit (nicht abhängig beschäftigt) bei der Steuererklärung mit angegeben werden und unterliegen der Einkommensteuer. Jedoch gibt es hierfür einen Freibetrag, der steuermindernd wirkt.

Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft sind alle jene Einkünfte, die aus Fischzucht, Imkerei, Wanderschäferei, Binnenfischerei oder mit der Jagd erzielt werden. Auch Einkünfte, die aus Tierzucht und Tierhaltung entstehen unterliegen den Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft, sofern ein bestimmter Viehbestand pro landwirtschaftliche Fläche nicht überschritten wird.

Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft liegen auch bei jeglicher Form von Landwirtschaft oder Forstwirtschaft, Weinbau und Gartenbau vor oder bei Betrieben, welche Pflanzen / Pflanzenteile mithilfe der Naturkräfte gewinnen, sowie Einkünfte aus forstwirtschaftlichen und landwirtschaftlichen Nebenbetrieben.

Diese Einkünfte sind bis zu einer Grenze von 670 Euro pro Person bzw. 1.340 Euro bei Verheirateten steuerfrei. Nur was über diesem Freibetrag liegt, muss demnach versteuert werden. Aber: Dieser Freibetrag auf Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft gilt nur, wenn bei Alleinstehenden die Einkünfte unter 30.700 Euro und bei Verheirateten unter 61.400 Euro betragen.

Wichtig: Zu den Einkünften zählen auch negative Einkünfte! Verluste aus Land- und Forstwirtschaft können somit zusätzlich steuermindernd geltend gemacht werden, zusätzlich zum Freibetrag auf Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft

Gewinne und Einkünfte müssen bei Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft nicht genau festgehalten werden, sondern es reicht auch die Ermittlung eines Durchschnittsatzes:
– wenn keine Bilanz angefertigt werden muss,
– die bewirtschaftete Fläche maximal 20 Hektar beträgt (ohne Sonderkulturen),
– nicht mehr als 50 Vieheinheiten gehalten werden,
– der Wert der Sondernutzung nicht 1.022 Euro übersteigt.

Als Beispiel: Jemand erzielt mit seiner Imkerei pro Jahr 600 Euro Gewinn und hat ein Einkommen von 30.000 Euro – dieses Einkommen liegt unter dem Freibetrag auf Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft und muss somit nicht versteuert, aber bei der Steuererklärung angegeben werden.

Eine verheiratete Person erzielt 2.000 Euro mit einer kleinen Landwirtschaft und beide Partner haben ein gemeinsames zu versteuerndes Einkommen von 50.000 Euro. Der Freibetrag auf Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft wurde hier um 660 Euro überschritten, die bei der Einkommensteuer dem Einkommen hinzugerechnet und mit diesem versteuert werden müssen.

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