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Steuerlich begünstigte Lebensversicherungen – Neuverträge

Steuerlich begünstigte Lebensversicherungen werden hinsichtlich der Besteuerung unterschiedlich gehandhabt. Die Besteuerung der Versicherungen orientiert sich dabei an den abgeschlossenen Verträgen bzw. dem Zeitpunkt des Vertragsabschlusses und den Vertragsmodalitäten. Grundsätzlich unterscheidet man zwischen so genannten Altverträgen und den Neuverträgen, sowie Verträgen, die nach dem 1. April 2009 abgeschlossen wurden.

Neuverträge sind diejenigen steuerlich begünstigten Lebensversicherungen, die ab dem Jahr 2005 unterzeichnet wurden. Handelt es sich dabei um eine private Kapitallebensversicherung mit Einmalauszahlung, so ist diese Einmalauszahlung steuerpflichtig – was bereits vor dem Jahr 2009 bzw. der Einführung der Abgeltungssteuer Gültigkeit hatte.

Im Jahr, in dem die Auszahlung vorgenommen wird, ist der Differenzbetrag zwischen Beitragszahlungen und Versicherungsleistung, bzw. zwischen Versicherungsbeiträgen und Rückkaufwert bei Kündigung, individuell gemäß Grundtarif oder Splittingtarif zu besteuern. Dasselbe hat Gültigkeit bei einem Rückkauf gegen Einmalbetrag einer fondsgebundenen Rentenversicherung.

Unter besonderen Umständen muss der Steuerzahler aber auch nur die Hälfte des Differenzbetrags versteuern, und zwar genau dann, wenn:

– die Laufzeit des Vertrags bei mindestens 12 Jahren lag
– eine Auszahlung erst erfolgt, wenn der Versicherungsnehmer das 60. Lebensjahr vollendet hat.

Steuerfrei ist die Versicherungsleistung immer im Todesfall des Versicherungsnehmers.

Sollten die erwähnten Voraussetzungen nicht erfüllt worden sein im Erlebensfall, so muss der Versicherungsnehmer den kompletten Differenzbetrag abgeltend versteuern. Der Verlust aus Neuverträgen ist gemäß § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr.6 EStG verrechenbar, ein Veräußerungsgewinn abgeltungssteuerpflichtig.

Die aufgeführten steuerlichen Regelungen gelten ebenso für Rentenversicherungen ohne Kapitalwahlrecht, die ab dem 1.1.2007 abgeschlossen wurden, sowie für private Rentenversicherungen mit Kapitalwahlrecht dann, wenn die Rentenzahlungen nicht lebenslang erfolgen, sondern der Versicherungsnehmer sein Kapitalwahlrecht nutzt, bezüglich der Leibrente eine vertraglich festgelegte Maximallaufzeit besteht oder aber ein Rückkauf mittels Kündigung erfolgt.

Ansonsten sind die Rentenzahlungen gemäß der sonstigen Einkünfte nur anhand ihres Ertragsanteils steuerpflichtig. Dabei zählt zu den Rentenversicherungen ohne Kapitalwahlrecht auch eine Rentenversicherung, die sofort gegen Zahlung eines Einmalbetrages beginnt, also beispielsweise eine Kombirente oder Sofortrente.

Gemäß § 20 Abs. 1 Nr.6 EStG als Kapitalertrag besteuert werden auch erwirtschaftete Erträge aus fondsgebundenen Lebensversicherungen, die neu abgeschlossen wurden, das gleiche gilt für Zeitrenten.

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