Kategorien:

Mehr Sonderausgaben steuerlich absetzen

Bekanntermaßen haben Steuerpflichtige zahlreiche Möglichkeiten, im Zuge ihrer Einkommensteuererklärung die Steuerlast zu senken – das gilt sowohl für Arbeitnehmer, als auch für Selbständige bzw. Freiberufler, Beamten und Rentner. Neben Werbungskosten bzw. Betriebsausgaben und den außergewöhnlichen Belastungen sind es die Sonderausgaben, die Steuerzahler geltend machen können.

Seit dem Jahr 2010 unterscheidet man die allgemeinen Sonderausgaben von den sonstigen Sonderausgaben, Aufwendungen für die Riester-Rente, Vorsorgeaufwendungen für Altersvorsorge und sonstige Vorsorgeaufwendungen.

Allgemeine Sonderausgaben
Die Liste der allgemeinen Sonderausgaben ist relativ lang, zu ihr zählen Dinge wie dauernde Lasten nach § 10 Abs. 1 Nr. 1 a, Renten und Unterhaltsleistungen, die an den dauernd getrennten oder geschiedenen Ehegatten gerichtet sind, sofern ein gemeinsamer Antrag auf Realsplitting nach § 10 Abs. 1 Nr. 1 Einkommensteuergesetz besteht, maximal jedoch bis zu 13.805 Euro pro Steuerjahr.

Weiterhin zählt die Kirchensteuer zu den allgemeinen Sonderausgaben, und auch die Kinderbetreuungskosten, maximal 4.000 Euro jährlich pro Kind, wenn beide Eltern berufstätig sind und das Kind maximal 14 Jahre alt ist. Ist nur ein Elternteil berufstätig, darf das Kind nur zwischen drei und sechs Jahren alt sein, damit die Betreuungskosten steuerlich abgesetzt werden können.

Es besteht eine Sonderausgabenpauschale, sie beträgt 36 Euro pro Jahr und wird dann abgezogen, wenn man die tatsächlichen Kosten nicht nachweist. Bei Zusammenveranlagung liegt der Pauschbetrag bei 72 Euro.

Vorsorgeaufwendungen
Seit dem Jahr 2005 bzw. 2010 besteht eine geänderte Rechtslage bei den Vorsorgeaufwendungen zur Altersvorsorge und sonstigen Aufwendungen. Zu den Altersvorsorgeaufwendungen gehören die Beiträge zu der gesetzlichen Rentenversicherung sowie Beiträge zu privaten Rentenversicherungen – dazu gehört die Eichel-Rente, die Rürup-Rente und die Riester-Rente.

Sonstige Vorsorgeaufwendungen
Maximal 1.900 Euro pro Jahr können Steuerpflichtige sonstige Vorsorgeaufwendungen im Sinne der Sonderausgaben geltend machen. Sofern die Krankenversicherungsbeiträge ohne steuerfreien Zuschuss vollständig selbständig während dem ganzen Kalenderjahr bezahlt wurden, erhöht sich der Betrag auf bis zu 2.800 Euro.

In jedem Falle sind jedoch die Basis Beiträge zur Pflegeversicherung und Krankenversicherung steuerlich absetzbar, bei Mitgliedern der GKV wird eine Pauschale in Höhe von vier Prozent für das Kranken Geld abgezogen, eine Kürzung der Pflegeversicherungsbeiträge findet nicht statt.

Die folgenden Versicherungen kann man außerdem als Sonderausgaben absetzen: Haftpflichtversicherung, Arbeitslosenversicherung, Risikoversicherung, Berufsunfähigkeitsversicherung und unter bestimmten Voraussetzungen auch die Lebensversicherung.

Hinterlassen Sie einen Kommentar