Kategorien:

Privater eBay Händler und Mehrwertsteuer

eBay zählt nach wie vor zu den beliebtesten Auktionsplattformen im Internet und in gewisser Weise als Internet Flohmarkt, wenn es darum geht, Artikel und Gegenstände privat anzubieten und schnell zu verkaufen. Jedoch kann es immer wieder Probleme geben, wenn man auf eBay nicht nur gelegentlich Waren anbietet oder in nicht geringer Menge.

Viele private eBay Händler haben sich deswegen schon mit der einen oder anderen Abmahnung eines Anwalts herumärgern dürfen, jedoch darf neben der Abmahnung, die vor allem fehlende AGB oder Widerrufsbedingungen bei einem vermeintlich gewerblichen Handel kritisiert, nicht vergessen werden, dass mit einer gewerblichen oder möglicherweise gewerblichen Handelstätigkeit / Verkaufstätigkeit auch eine Umsatzsteuerpflicht einhergeht.

Das heißt, dass bei einem gewerblichen Handel nicht nur der Widerruf geregelt werden muss, sondern auch für jeden Verkauf, ausgenommen bei Kleinunternehmen, Mehrwertsteuer erhoben, ausgewiesen und an das Finanzamt abgeführt werden muss – während sich „Abmahnanwälte“ meist mit der Begleichung ihrer Rechnung zufrieden geben, pocht das Finanzamt nicht nur auf eine Steuernachzahlung, sondern kann auch ein Verfahren wegen Steuerhinterziehung einleiten.

Wichtig ist, dass von einem gewerblichen Handel in der Regel von zwei Grundbedingungen ausgegangen wird, sowohl von Anwälten, als auch vom Finanzamt:

– Werden regelmäßig Waren in einem erheblichen Umfang veräußert? (Dauer und Umfang)
– Besteht eine Gewinnerzielungsabsicht? (Einnahmen)

Von einer regelmäßigen, und damit möglicherweise gewerblichen Handelstätigkeit, kann beispielsweise ausgegangen werden, wenn verschiedene Waren in großer (zweistelliger) Menge verkauft werden oder mit dem regelmäßigem Verkauf von Waren über eBay und andere Handelsplattformen hohe Einnahmen (und damit auch mögliche Gewinne) generiert werden.

Eine Gewinnerzielungsabsicht kann dann vorliegen, wenn beispielsweise Waren (aus dem Ausland) günstig gekauft und mit Gewinn nach kurzer Zeit wiederverkauft werden – hier ist der Nachweis vor allem dann leicht zu erbringen, wenn diese Waren über dasselbe Konto angekauft und wieder verkauft werden oder mittels eines „Phantomkontos“ mit deckungsgleichen Ankäufen zum Verkäuferkonto.

Wer vor allem in kurzer Zeit sehr viele Artikel über eBay als privater Händler verkauft, auch bzw. vor allem bei unterschiedlichen Waren, kann prinzipiell unter dem Verdacht stehen, dass hierbei eine gewerbliche Tätigkeit vorliegt, jedoch kommt es wie so oft auf den Einzelfall an.

Dazu folgendes Beispiel: Horst verkauft seine Münzsammlung – da diese sehr viele Stücke umfasst, die er ungern und mit weniger Gewinn auf einen Schlag verkaufen möchte, bietet er diese auf eBay in 50 – 60 einzelnen Auktionen innerhalb eines Monats an. Der Verkauf seiner Sammlung kann als privat gewertet werden, da es sich hierbei um eine private Sammlung handelt – und kann weder für den Ankauf noch für den Verkauf eine Umsatzsteuerpflicht oder ein Grund für die Annahme eines Gewerbes bestehen.

Man kann leider nur von einem halbgaren „kann“ bei Horst sprechen, da die Meinungen der Gerichte in diesem Fall sehr weit auseinandergehen können – so wurde die Auflösung einer Sammlung in über 600 Artikeln und Auktionen, die innerhalb weniger Wochen angeboten wurden, vom OLG Hamburg in seinem Urteil Az. 5 W 22/11 als eindeutig privat eingestuft, jedoch entschied der BGH in seinem Urteil AZ.: I ZR 3/06, dass bereits bei 80 – 90 Verkäufen innerhalb eines Monats eine gewerbliche Tätigkeit vorliegen kann oder dann, wenn nur Auktionen im einstelligen Bereich, aber dafür von hochpreisigen und sehr teuren Artikeln (LG München Az. 33 O 1936/08), stattfinden.

Die unterschiedliche Rechtssprechung beruht darauf, dass im Fall des OLG Hamburg die Auflösung einer Sammlung angenommen werden kann – und privates Sammeln, siehe auch: Sammlung und Sammeln von der Steuer absetzen, ist nicht gewerblich. Bei den Sachverhalten, zu denen der BGH oder auch das Landgericht München urteilten, konnte jedoch eine Gewinnerzielungsabsicht angenommen werden.

In der Praxis ist diese Rechtslage nach wie vor verwirrend: Würde Horst beispielsweise anstatt seiner umfangreichen (privaten) Münzsammlung gebrauchte Kleidung in großer Menge (z. B. Kinderkleidung oder Babykleidung) oder eine Vielzahl unterschiedlicher Artikel verkaufen, so kann dies durchaus gewerblich sein – das Finanzgericht Baden-Würrtemberg entschied in seinem Urteil Az. 1 K 3016/08 hierzu, dass bei mehr als 5 – 7 (geringwertigen) Artikeln pro Woche bereits ein erheblicher Umfang und damit eine gewerbliche Handelstätigkeit vorliegen kann.

Von entscheidendem Nachteil ist hier, dass weder das Verkaufen von Babykleidung oder von verschiedenen Artikeln, eine Sammlertätigkeit oder eine Sammlung darstellen, die als privat eingestuft werden kann.

Wichtig ist, neben einer Abmahnung, die man bei einem gewerblichen Handeln aufgrund fehlender Widerrufsbedingungen bekommen kann, dass bei einem gewerblichen Handel auch wie erwähnt Mehrwertsteuer an das Finanzamt abgeführt bzw. nachgezahlt werden muss, auch wenn (bisher) kein Gewerbe angemeldet wurde – vor allem bei Einnahmen über der Grenze für Kleinunternehmer von 17.500 Euro an Umsätzen, ansonsten kann man sich möglicherweise noch mit der Kleinunternehmerregelung davor „retten“, ist jedoch trotzdem zu einer vereinfachten Buchführung verpflichtet.

Hinterlassen Sie einen Kommentar