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Mit der richtigen Steuerklasse Geld sparen

Insgesamt gibt es sechs verschiedene Steuerklassen, die vom zuständigen Finanzamt zunächst automatisch vergeben werden. In vielen Fällen kann jedoch der Arbeitnehmer seine Steuerklasse und damit die Höhe seiner Steuerabführungen selbst entscheiden.

Einmal jährlich kann die Steuerklasse gewechselt werden

Ehepartner und eingetragene Lebenspartner können einmal im Jahr die Verbindung von beiden Steuerklassen ändern lassen. Besonders von Vorteil ist das, wenn ein Partner ein höheres Einkommen hat. Aber auch für werdende Eltern und für Alleinerziehende kann sich ein Steuerwechsel lohnen. Wer innerhalb eines Jahres seine Steuerklasse ändern möchte, muss dies bis zum 30. November des Jahres beim Finanzamt umschreiben lassen. Nur bis zu diesem Zeitraum kann ein Arbeitgeber den Lohn mit der neuen Steuerklasse für den Monat Dezember verrechnen. Ehepaare können sich ihr Einkommen erhöhen wenn sie einen Wechsel der Steuerklasse vornehmen, so entsteht keine Wartezeit bis sie per Steuererklärung Geld erhalten.

Die klassische Steuerkombination im Blick

Für Ehepaare die gerade geheiratet haben erteilt das Finanzamt automatisch die Steuerklasse IV. Das Brutto das abgezogen wird, hat die gleiche Höhe wie Steuerklasse I in der beide Partner vorher waren. Diese Steuerklassen-Konstellation ist für die Ehegemeinschaft optimal, wo das Einkommen in etwa gleich ist. Zeigt das Einkommen eines Partners aber ein Mehr von 60 % aus, so empfiehlt sich die Steuerklassen-Kombination von III für den Besserverdienenden und V für den nicht so gut Verdienenden. Bei dieser klassischen Steuerklassen-Kombi bekommt der Partner der in Steuerklasse III ist weniger an Steuern abgezogen, der in V ist, dafür mehr.

Letztendlich bleibt unter dem Strich aber ein Plus zurück. Meist betrifft die Regelung der Steuerklasse V die Frau in einer Partnerschaft. Viele Frauen hielt das davon ab einem Beruf nachzugehen. Um diesem entgegenzuwirken hat der Gesetzgeber 2010 die Steuerkombination IV/IV plus Faktor ins Leben gerufen.

Diese Konstellation muss jedes Jahr neu beantragt werden und geht auf die tatsächlichen Einkommensverhältnisse besser ein. Vom Finanzamt wird bei diesen Steuerklassen ein Faktor errechnet der sich mit der Lohnsteuer multipliziert. Durch diese Aktion wird die tatsächliche Einkommenssteuer errechnet. Bei der Steuerklassen-Regelung III/V muss meist mit einer Nachzahlung bei der Steuererklärung gerechnet werden. Diese ist umso höher, je weiter das Einkommen sich auseinander bewegt.

Die Steuerklasse bei Alleinerziehenden

Der Steuerklassen-Wechsel ist für beide Partner möglich die in einem abhängigen Arbeitsverhältnis stehen. Aber auch Ehepaare und Lebenspartner, wo ein Partner selbständig ist dürfen wechseln. Das ist lohnenswert, wenn der Partner der angestellt ist, mehr verdient. Dann lohnt sich die Steuerklasse III, der selbständige Partner hat dann keine Steuerklasse.

Einen Steuerklassenwechsel können auch Alleinerziehende in der Steuerklasse I vornehmen. Es besteht dann ein Anspruch auf die Steuerklasse II wenn im Haushalt ein Kind lebt, für das Kindergeld bezogen wird. Dabei spielt es keine Rolle ob jemand verheiratet, ledig, getrennt lebend oder gar verwitwet ist. Der Vorteil der Klasse II findet sich in einem Entlastungsbetrag von 1308 Euro pro Jahr und reduziert die Lohnsteuerhöhe. Es muss dem Finanzamt allerdings zuvor versichert werden, dass sich im Haushalt keine zusätzliche volljährige Person befindet bzw. lebt. Auch wer vor kurzer Zeit eine Trennung vorgenommen hat, muss das schriftlich melden. Tritt eine Änderung in den Lebensverhältnissen ein, so z.B. wenn ein neuer Partner mit einzieht, so muss auch die Steuerklasse wieder geändert werden.

Rechenbeispiel beim Steuerklassenwechsel während der Elternzeit

Betreuungskosten nicht von der Steuer absetzbarNormalerweise ist pro Jahr ein Wechsel der Steuerklassen gestattet, sagt Matthias Hetche, Lohnsteuerexperte bei der Oberfinanzdirektion in Niedersachsen. Aber unter gewissen Umständen ist noch ein Wechsel möglich. Dies tritt ein, wenn ein Partner keinen Lohn mehr erhält, eine neue Arbeit beginnt oder wenn sich die Partner auf Dauer trennen. Ebenso dürfen Paare die ein Kind bekommen und Elterngeld beantragen, zusätzlich noch einmal wechseln. In solch einem Fall ist hier die Lösung, dass die Frau die Steuerklasse III wählt, auch wenn sie kein Einkommen hat oder nur wenig. Der Grund ist darin zu suchen, dass das Elterngeld sich nach der Höhe des vorher bezogenen Nettoeinkommens richtet. Diese Vorgehensweise wurde vom Bundessozialgericht 2009 gebilligt (Az.: B10 EG3/08R).

Ein Beispiel das die Stiftung Warentest errechnet hat. Hat die Frau ein Einkommen von 3000 Euro brutto im Monat, bekäme sie in der Steuerklasse V etwa 1477 Euro netto. Auf Grund dessen läge die Höhe des Elterngeldes bei 906 Euro monatlich. Findet der rechtzeitige Wechsel in die Steuerklasse III statt, würde das Nettoeinkommen 2105 Euro betragen und das läge demnach bei 1314 Euro. Rechnet man das auf einen Bezugszeitraum von 12 Monaten hoch, so ergibt das ein Zugewinn von 4900 Euro. Der Mann der die Steuerklasse V in diesem Zeitraum hat, muss mit höheren Abzügen rechnen, doch die kann er per Steuererklärung über die zuviel bezahlte Lohnsteuer wieder hereinholen.

Mit der richtigen Steuerklasse kann einiges an Geld eingespart werden. Bei Änderungen im Arbeitsverhältnis oder in der Lebensgemeinschaft sollte man sich bei der nächstliegenden Lohnsteuerhilfe informieren, welche Steuerklasse in der momentanen Situation die bessere ist.

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