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Bei Selbständigkeit Mitarbeiter einstellen

Wenn man sich so erfolgreich selbständig gemacht hat, dass man die anfallenden Arbeiten nicht mehr alleine bewältigen kann, wird es notwendig, dass man sich um Personal bzw. um einen oder mehrere Mitarbeiter kümmert. Dabei müssen jedoch die bestehenden Regelungen genau beachtet werden, denn ansonsten handelt man sich Komplikationen bzw. Ärger mit dem Finanzamt ein.

Es ist leider so – wer einen Arbeitnehmer einstellen möchte, sieht sich zunächst einmal einem Berg von Formalitäten gegenüber gestellt, um den man einfach nicht herum kommt, sofern alles korrekt ablaufen soll. Arbeitgeber sollten sich an diese Formalitäten auf jeden Fall halten, auch wenn sie noch so aufwändig bzw. zeitintensiv sein mögen.

Zunächst ist es wichtig, dass sämtliche Arbeitsbedingungen geklärt und innerhalb eines Arbeitsvertrages schriftlich festgehalten werden. In einem Arbeitsvertrag sollten aufgeführt werden: Namen und Adressen von Arbeitgeber und Arbeitnehmer, Datum des Beginns des Arbeitsverhältnisses, Vertragsdauer sofern eine Befristung vorgesehen ist, Arbeitsort, Tätigkeitsbeschreibung, Höhe und Zusammensetzung des Entgelts, Fälligkeit von Zahlungen, Arbeitszeit, Urlaubszeiten, Kündigungsfristen und eventuelle Tarifverträge.

Außerdem müssen unbedingt gesetzliche Mindestbedingungen eingehalten werden, also zum Beispiel das Antidiskriminierungsgesetz, das Arbeitszeitgesetz, das Mutterschutzgesetz, das Altersteilzeitgesetz, das Elternzeitgesetz etc.

Eine Anmeldung des Arbeitnehmers bei der Berufsgenossenschaft und der Krankenkasse ist zwingend erforderlich, außerdem muss natürlich monatlich der Sozialversicherungsbeitrag errechnet und an die jeweilige Krankenkasse abgeführt werden, außerdem muss eine Meldung an die ELENA-Speicherstelle erfolgen.

Natürlich muss der Arbeitnehmer auch dem Finanzamt gemeldet werden. Ein gesondertes Lohnkonto muss eröffnet und monatlich Lohnsteuer an das jeweils zuständige Finanzamt abgeführt werden. Wird das Arbeitsverhältnis beendet, so müssen die entsprechenden Kündigungsfristen beachtet und ein Arbeitszeugnis ausgestellt werden.

Die aufgeführten Bedingungen gelten auch für Praktikanten bzw. auch dann, wenn man als Arbeitnehmer eine Person innerhalb der eigenen Familie einstellt.

Es ist zu erkennen, wie umfangreich die Anforderungen und wie belastend die laufenden Verpflichtungen als Arbeitgeber sind. Es macht also durchaus Sinn, die komplette Gehaltsbuchhaltung eine Fachkraft erledigen zu lassen, so dass man selbst mehr Zeit für die eigentlich wichtigen Aufgaben hat, die der laufende Geschäftsbetrieb stellt.

Der Status der Selbständigkeit wird durch das Einstellen von Arbeitnehmern nicht weiter beeinflusst, mit Ausnahme der folgenden Fälle: Selbständige, die eine Versicherung über die Künstlersozialkasse haben, dürfen nicht mehr als einen Arbeitnehmer einstellen, erlaubt sind aber mehrere Minijobber bzw. geringfügig Beschäftigte oder Auszubildende. Bei mehreren Arbeitnehmern erfolgt eine Kündigung der KSK.

Selbständige mit einem einzigen Auftraggeber, Pflegepersonen und Dozenten können der Rentenversicherungspflicht als Arbeitgeber entkommen, denn diese hat nur dann Gültigkeit, wenn keine versicherungspflichtigen Personen bzw. Arbeitnehmer beschäftigt werden.

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