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Steuerbescheid: Nachträgliche Verlustfeststellung

Die nachträgliche Feststellung von Verlusten und die Verrechnung mit Gewinnen ist eine beliebte Möglichkeit um Steuern zu sparen, jedoch kann diese laut einer Entscheidung des Finanzgerichtes Berlin-Brandenburg nicht ohne Einschränkung Anwendung finden. Sollte die nachträgliche Verlustfeststellung für Steuerbescheide unerheblich sein, kann das Finanzamt diese auch verweigern.

Steuerbescheid muss änderbar sein!

Sollte sich die nachträgliche Verlustfeststellung nur auf bereits bestandskräftige und nicht mehr veränderbare Steuerbescheid auswirken, so kann laut dem Urteil Az. 5 K 5210/08 des FG Berlin-Brandenburg, das Finanzamt die nachträgliche Verlustfeststellung verweigern – denn: Selbst wenn das Finanzamt der nachträglichen Verlustfeststellung entsprechen würde, so können diese Verluste nur dann steuermindernd auf die Gewinne des Folgejahres oder zukünftiger Jahre wirken, wenn diese Steuerbescheide noch änderbar sind.

Andernfalls handelt es sich lediglich um eine kosmetische Korrektur der Form halber, welche ohne jegliche Auswirkungen hinsichtlich einer Steuernachzahlung der Steuerrückerstattung ist – und somit entsteht nur Aufwand ohne Wirkung, was das Finanzamt folglich auch verweigern kann.

Das Finanzamt kann somit nicht über Jahre hinaus, übrigens genauso wenig wie ein Steuerzahler, dazu verpflichtet werden, Steuerbescheide offenzuhalten, nur falls in der Zukunft einmal eine Korrektur der Steuergesetzgebung erfolgen sollte.

Außerdem: Wer als Steuerzahler ein Interesse an der Erlangung von Steuervorteilen hat, die aufgrund der möglicherweise fehlerhaften Steuergesetzgebung verweigert werden, siehe die Pendlerpauschale oder das häusliche Arbeitszimmer, der kann sich seinen Steuerbescheid per Widerspruch, Einspruch oder der Bitte um Verfahrensruhe offen halten, bis ein endgültiges Urteil gesprochen ist.

Steuerkorrektur nach über einem Jahrzehnt?

Konkret ging es im Fall, über den das FG Berlin-Brandenburg zu entscheiden hatte um die nachträgliche Verlustfeststellung von Studienkosten, die über 10 Jahre zurücklagen und die zum damaligen Zeitpunkt nicht als Werbungskosten, siehe Studenten Werbungskosten, anerkannt wurden, was durch ein Urteil des Bundesfinanzhofes aufgehoben wurde.

Diese Kosten versuchte ein Kläger nun geltend zu machen – was das FG Berlin-Brandenburg ablehnte, denn: nach Ablauf der Festsetzung und mit der Bestandskräftigkeit hätten diese Verluste trotz der geänderten Rechtsprechung steuerlich nicht mehr wirken können, der Verlustvortrag auf aktuelle Steuerbescheide sei auch trotz der BFH Entscheidung nicht möglich, womit auch die nachträgliche Verlustfeststellung obsolet ist.

Wir von Steuerncheck.net begrüßen dieses Urteil, auch wenn es in diesem Fall zu Ungunsten des Steuerzahlers ausgefallen ist, aber: Die Nichtänderbarkeit von Steuerbescheiden nach Ablauf der Festsetzungsverjährungen gibt nicht nur dem Finanzamt Rechtssicherheit, nach Jahrzehnten nicht noch hunderttausende von Steuerbescheiden wegen eines Fehlers korrigieren zu müssen als auch dem Bürger selbst, nicht umgedreht mit einer Korrektur bei einer Entscheidung zugunsten des Finanzamtes mit einer Korrektur und einer drohenden Steuernachzahlung konfrontiert zu werden.

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