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Außergewöhnliche Belastungen – Opfergrenze

Bei Unterhaltsleistungen, die man als Steuerzahler gewissen Personen gewährt, besteht die so genannte Opfergrenze. Sie bezeichnet den Höchstbetrag, den Steuerzahler im Sinne der außergewöhnlichen Belastungen bei Unterhaltsleistungen an ganz bestimmte Personen absetzen können.

Grundsätzlich sind die Unterhaltsleistungen nur dann absetzbar, wenn sie zum Nettoeinkommen in einem entsprechend angemessenen Verhältnis stehen. Dabei wird die so genannte Opfergrenze zugrunde gelegt, die die Grenze festlegt, bis zu welcher Höhe die Unterhaltsleistungen abziehbar sind. Je höher die Opfergrenze ist, desto höher ist auch der Unterstützungsbetrag, den man als Steuerzahler als außergewöhnliche Belastung geltend machen kann.

Nicht berücksichtigt wird die Opfergrenze jedoch zunächst einmal bei Unterhaltsleistungen, die man an den Exgatten bzw. an dauernd getrennt lebende oder geschiedene Ehegatten bezahlt werden. Das gilt auch bei einer Lebensgemeinschaft, die nicht ehelich ist, und der Lebensgefährte, der Unterhalt benötigt und diesen auch erhält, aufgrund der Unterhaltsleistungen kein Anrecht auf öffentliche Mittel hat. Keine Berücksichtigung erfolgt ebenso bei Zahlungen an die Lebensgefährtin und Mutter von gemeinsamen Kindern.

Eine kleine Ausnahme besteht allerdings bei dem zuletzt genannten Fall: es wird der Mindestunterhaltsbedarfs der Kinder bzw. des Kindes abgezogen, um das zur Verfügung stehende Nettoeinkommen zu ermitteln, allerdings nur dann, wenn ein Anrecht auf Kinderfreibeträge bzw. Kindergeld besteht. Die maximale Höhe beträgt hierbei der doppelte Kinderfreibetrag – von der übrig bleibenden Differenz kann die Hälfte als Unterhaltsleistungen geltend gemacht werden.

Berechnung der Opfergrenze
Die Opfergrenze, die angesetzt wird, liegt bei jeweils einem Prozent für volle 500 Euro des Nettoeinkommens, bei Ehepaaren wird das gemeinsame Einkommen netto zugrunde gelegt, die Obergrenze liegt bei Einzelpersonen und bei Ehegatten bei 50 Prozent des Nettoeinkommens. Um jeweils 5 Prozentpunkte wird dieser Prozentsatz gemindert durch den jeweiligen Ehegatten und durch jedes Kind, für den der Steuerzahler ein Anrecht auf Kinderfreibeträge / Kindergeld hat.

Maximal mindert sich der angesprochene Prozentsatz allerdings um 25%. Die Opfergrenze liegt also vorteilhaft höher, über je mehr Nettoeinkommen der Steuerzahler tatsächlich verfügt.

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