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Pendlerpauschale aktuell – Fahrtkosten absetzen

Die Arbeitnehmer mussten sich zwar lange gedulden, doch nun gilt sie wieder: die Pendlerpauschale, um die eine Zeitlang eine Menge Aufsehen veranstaltet wurde. Die Pendlerpauschale ist mit Hilfe des Verfassungsgerichts fest im Einkommensteuergesetz verankert, und berechtigt Arbeitnehmer dazu, Fahrtkosten zwischen Wohnsitz und Arbeitsplatz pauschal in ihrer Steuererklärung abzurechnen.

Die Steuervorteile konkret benannt sind zum einen, dass für jeden Entfernungskilometer, gerechnet ab dem ersten gefahrenen Kilometer, zwischen Wohnung und Arbeitsplatz 30 Cent in der Steuererklärung abgerechnet werden dürfen, und zwar ohne Vorbehalt. Außerdem absetzbar sind auch die Kosten, die bei Fahrten mit Bahn oder Bus entstehen, wenn die Kosten höher sind, als der Betrag für die pauschalen Kosten nach Entfernungskilometern. Hier ist es dann auch möglich, dass die höheren Kosten anstatt der Pauschale abgesetzt werden können, denn die Pendlerpauschale liegt vor allem bei kurzen Wegen zwischen Arbeit und Wohnung oft unter den tatsächlichen Kosten für Bus- oder Bahnticket.

Was ehemals ebenso durch die Pendlerpauschale bzw. die Entfernungspauschale abgedeckt war, sind etwaige Kosten, die durch einen Unfall auf dem Weg zur Arbeitsstätte bzw. auf dem Rückweg entstehen. Diese konnten Steuerpflichtige auch als Werbungskosten im Lohnsteuerjahresausgleich bzw. in ihrer Einkommensteuererklärung angeben, was nun jedoch nicht mehr möglich ist.

Da die Pendlerpauschale auch rückwirkend wieder gilt, sind nun Steuerpflichtige, die seit 2007 noch offene Steuerbescheide haben, im Vorteil, die Fahrtkosten können gemäß der Entfernungspauschale hierfür noch geltend gemacht werden. Ab 2007 besagte die Regelung, dass erst ab dem 21. Kilometer 30 Cent pro Entfernungskilometer zwischen Wohnung und Arbeitsplatz abgerechnet werden dürfen, was bei vielen Steuerpflichtigen zu einer erhöhten Steuerlast führte.

Maximal können pro Steuerjahr 4.500 Euro gelten gemacht werden, sofern man den Weg zur Arbeit mit öffentlichen Verkehrsmitteln zurücklegt. Wer hingegen mit dem eigenen Auto zur Arbeit kommt, kann höhere Kosten abrechnen – in einigen Fällen verlangt das Finanzamt als Nachweis ein Fahrtenbuch, in allen Fällen aber zumindest Quittungen und Belege für das Tanken oder für Reparaturen am Auto. Außerdem besteht die so genannte Nichtaufgriffsgrenze: ist ein Arbeitnehmer an mehr als 230 bzw. 280 Tagen mit dem Auto unterwegs gewesen, verlangt das Finanzamt einen Nachweis, dass es sich dabei tatsächlich um geschäftliche Nutzung handelt.

Tipp: Steuerpflichtige Arbeitnehmer haben die Möglichkeit, für die Fahrten zwischen Arbeitsstätte und Wohnung einen Lohnsteuerfreibetrag auf der Lohnsteuerkarte eintragen zu lassen, dafür jedoch müssen die Werbungskosten insgesamt den Arbeitnehmerpauschbetrag überschreiten.

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