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Kapitalertragsteuer: per country limitation

Wer Einnahmen aus dem Ausland erzielt, beispielsweise aus Kapitalvermögen im Ausland, dessen Einkünfte auch in Deutschland der Steuer unterliegen, der wird mit der mehr als unerfreulichen per country limitation der Finanzämter konfrontiert gewesen sein – denn aufgrund der per country limitation wird die Kapitalertragssteuer die im Ausland anfällt nicht vollständig in Deutschland angerechnet.

Per country limitation – ein echter Nachteil!

Der Nachteil für den Steuerzahler: Man darf in Deutschland noch einmal nachzahlen, da die unterschiedliche Kapitalertragssteuer verschiedener EU Staaten zwar auf die deutsche Kapitalertragssteuer zur Vermeidung der Doppelbesteuerung zwar angerechnet wird, aber nicht miteinander verrechenbar ist.

Diese Verfahrensweise deutscher Finanzämter wurde von diversen deutschen Finanzgerichten in ihren Urteilen, beispielsweise vom Finanzgericht Schleswig-Holstein Az I R 21/11 sowie vom Finanzgericht Baden-Württemberg Az I R 71/10, als zulässig eingestuft, denn es kann einem Zielland nicht zugemutet werden, dass die Nachteile, die ein Kapitalanleger in einem Quellenland hat oder nicht hat, von diesem kompensiert werden müssen.

Rechtmäßig oder nicht? Der EuGH entscheidet

Ob diese Auffassung so zulässig ist, steht jedoch auf einem anderen Blatt – und selbst der Bundesfinanzhof entschied sich, die beiden Urteile der Finanzgerichte Schleswig-Holstein und Baden-Württemberg nicht selbst zu klären, sondern direkt zur Revision an den Europäischen Gerichtshof zu verweisen, da der BFH in der bisherigen Handhabung eine mögliche Diskriminierung und Einschränkung deutscher Steuerzahler sieht, die nach EU Regelungen unrechtmäßig wäre.

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